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Trefferliste für 'eeg and 2009'

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§ 88a EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88A VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSSCHREIBUNGEN (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ...
§ 88e EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88E VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU DEN AUSSCHREIBUNGEN FÜR INNOVATIVE KONZEPTE MIT WASSERSTOFFBASIERTER STROMSPEICHERUNG Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ...
§ 88f EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88F VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU DEN AUSSCHREIBUNGEN FÜR ANLAGEN ZUR ERZEUGUNG VON STROM AUS GRÜNEM WASSERSTOFF Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung ...
§ 15 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 15 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 50b EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 50B FLEXIBILITÄTSPRÄMIE FÜR BESTEHENDE ANLAGEN Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff ...
§ 16 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 16 NETZANSCHLUSS (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt ...
§ 51 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 51 VERRINGERUNG DES ZAHLUNGSANSPRUCHS BEI NEGATIVEN PREISEN (1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null ...
§ 17 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 17 KAPAZITÄTSERWEITERUNG Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber. Fußnote (+++ 17: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs ...
§ 51a EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 51A VERLÄNGERUNG DES VERGÜTUNGSZEITRAUMS BEI NEGATIVEN PREISEN (1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert ...
§ 18 EEG 2023 - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 18 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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