zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88A VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSSCHREIBUNGEN (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88E VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU DEN AUSSCHREIBUNGEN FÜR INNOVATIVE KONZEPTE MIT WASSERSTOFFBASIERTER STROMSPEICHERUNG Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 88F VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG ZU DEN AUSSCHREIBUNGEN FÜR ANLAGEN ZUR ERZEUGUNG VON STROM AUS GRÜNEM WASSERSTOFF Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 50B FLEXIBILITÄTSPRÄMIE FÜR BESTEHENDE ANLAGEN Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 16 NETZANSCHLUSS (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 51 VERRINGERUNG DES ZAHLUNGSANSPRUCHS BEI NEGATIVEN PREISEN (1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 17 KAPAZITÄTSERWEITERUNG Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber. Fußnote (+++ 17: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 51A VERLÄNGERUNG DES VERGÜTUNGSZEITRAUMS BEI NEGATIVEN PREISEN (1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert ...