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Trefferliste für 'eeg and gesetz and 2025'
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- § 56 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 56 WEITERGABE AN DEN ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten: 1. den nach § 19 Absatz
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- § 26 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 26 ABSCHLÄGE, FÄLLIGKEIT UND ENDABRECHNUNG (1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge
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- § 79 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 79 HERKUNFTSNACHWEISE (1) Das Umweltbundesamt 1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien aus, für den keine Zahlung
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- § 100 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 100 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31
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- § 99 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 99 ERFAHRUNGSBERICHT (1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 und dann alle
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- § 5 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 5 AUSBAU IM IN- UND AUSLAND (1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
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- § 39g EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 39G EINBEZIEHUNG BESTEHENDER BIOMASSEANLAGEN (1) Abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich
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- § 85 EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 85 AUFGABEN DER BUNDESNETZAGENTUR (1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen
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- § 52a EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 52A NETZTRENNUNG ODER UNTERBINDUNG DER EINSPEISUNG DURCH ANDERE MAßNAHMEN BEI SCHWEREN PFLICHTVERSTÖßEN (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen
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- § 28c EEG 2023 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ FÜR DEN AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN (ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ - EEG 2023) § 28C AUSSCHREIBUNGSVOLUMEN UND GEBOTSTERMINE FÜR BIOMASSE (1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen
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