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- § 8b EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 8B WIRTSCHAFTSJAHR 1Das Wirtschaftsjahr umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten. 2Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn 1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben
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- § 8c EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 8C WIRTSCHAFTSJAHR BEI LAND- UND FORSTWIRTEN (1) 1Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes können Betriebe mit 1. einem Futterbauanteil von 80 Prozent und mehr der Fläche der
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- § 9 EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 9 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 9a EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 9A ANSCHAFFUNG, HERSTELLUNG Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 10 EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 10 ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG IM FALL DES § 4 ABS. 3 DES GESETZES (1) 1Bei nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Gebäuden, die bereits am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen
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- § 10a EStDV 1955 - Einzelnorm



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- §§ 11 bis 11b EStDV 1955 - Einzelnorm



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- § 11c EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 11C ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG BEI GEBÄUDEN (1) 1Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend
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- § 11d EStDV 1955 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (ESTDV 1955) § 11D ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG ODER SUBSTANZVERRINGERUNG BEI NICHT ZU EINEM BETRIEBSVERMÖGEN GEHÖRENDEN WIRTSCHAFTSGÜTERN, DIE DER STEUERPFLICHTIGE UNENTGELTLICH ERWORBEN HAT (1) 1Bei den nicht zu einem
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- § 12 EStDV 1955 - Einzelnorm



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