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Trefferliste für 'grundsteuer'

Dokument 11 - 20 von 76 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 33 GrStG - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 33 ERLASS WEGEN WESENTLICHER REINERTRAGSMINDERUNG BEI BETRIEBEN DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT (1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um ...
§ 34 GrStG - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 34 ERLASS WEGEN WESENTLICHER ERTRAGSMINDERUNG BEI BEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN (1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ...
Art 3 BewGÄndG - Einzelnorm*
... an anzuwendenden Besteuerungsmaßstäbe werden durch besonderes Gesetz bestimmt. (2) Von dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt an sind bei der Grundsteuer nicht mehr die in § 12 des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des ...
§ 18 GrStG - Einzelnorm*
... (Nachveranlagung).(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist. (3) Der Nachveranlagung ...
§ 26 GrStG - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 26 KOPPELUNGSVORSCHRIFTEN UND HÖCHSTHEBESÄTZE In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze ...
§ 28 GrStG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 28 FÄLLIGKEIT (1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden: 1. am ...
The Fiscal Code of Germany*
Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Finanzen. Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry of Finance. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) Version information ...
§ 32 GrStG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 32 ERLAß FÜR KULTURGUT UND GRÜNANLAGEN (1) Die Grundsteuer ist zu erlassen 1. für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen ...
§ 37 GrStG - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 37 ANWENDUNG DES GESETZES (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. (2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7 ...
Art 238 § 1 EGBGB - Einzelnorm*
... dürfen die nach Landesrecht zuständigen Behörden bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer von den für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden erheben und ...
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