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Trefferliste für 'grundsteuer'
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- § 2 StStatG - Einzelnorm



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Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht. (5) Für die Statistiken der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung oder Hauptveranlagung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt oder Hauptveranlagungszeitpunkt ...
- § 18 GrStG - Einzelnorm



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(Nachveranlagung).(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert (§ 13 Abs. 1) aber bereits festgestellt ist. (3) Der Nachveranlagung ...
- § 25 GrStG - Einzelnorm



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(GRSTG) § 25 FESTSETZUNG DES HEBESATZES (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermeßbeträge ...
- § 26 GrStG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 26 KOPPELUNGSVORSCHRIFTEN UND HÖCHSTHEBESÄTZE In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze ...
- § 1 FinAusglG1970DV 1 - Einzelnorm



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Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden die nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grundstücken im Lande Baden-Württemberg, im Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz ...
- § 28 GrStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 28 FÄLLIGKEIT (1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden: 1. am
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- § 32 GrStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 32 ERLAß FÜR KULTURGUT UND GRÜNANLAGEN (1) Die Grundsteuer ist zu erlassen 1. für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen
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- Art 3 BewGÄndG - Einzelnorm



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an anzuwendenden Besteuerungsmaßstäbe werden durch besonderes Gesetz bestimmt. (2) Von dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt an sind bei der Grundsteuer nicht mehr die in § 12 des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des ...
- The Fiscal Code of Germany



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundesministerium der Finanzen. Translation provided by the Language Service of the Federal Ministry of Finance. Stand: Die Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) Version information
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- § 37 GrStG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 37 ANWENDUNG DES GESETZES (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. (2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7 ...
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