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- § 44c KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 44C VERFOLGUNG UNERLAUBTER BANKGESCHÄFTE UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN (1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte
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- § 64n KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 64N ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR NOVELLIERUNG DES FINANZVERMITTLER- UND VERMÖGENSANLAGENRECHTS Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1
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- § 8c KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 8C ÜBERTRAGUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE AUFSICHT ÜBER INSTITUTSGRUPPEN, FINANZHOLDING-GRUPPEN, GEMISCHTE FINANZHOLDING-GRUPPEN UND GRUPPENANGEHÖRIGE INSTITUTE (1) Die Bundesanstalt kann von der
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- § 45 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 45 MAßNAHMEN ZUR SICHERSTELLUNG EINER DAUERHAFTEN ERFÜLLUNG DER REGULATORISCHEN ANFORDERUNGEN (1) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der jeweiligen
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- § 64o KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 64O ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM EMIR-AUSFÜHRUNGSGESETZ (1) Für Kreditinstitute, die am 16. Februar 2013 über eine Erlaubnis nach § 32 zur Ausübung der Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei nach § 1
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- § 8d KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 8D (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 45a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 45A MAßNAHMEN GEGENÜBER FINANZHOLDING-GESELLSCHAFTEN UND GEMISCHTEN FINANZHOLDING-GESELLSCHAFTEN (1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe
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- § 64p KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 64P ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM HOCHFREQUENZHANDELSGESETZ Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut
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- § 8e KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 8E AUFSICHTSKOLLEGIEN (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet
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- § 45b KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 45B MAßNAHMEN BEI ORGANISATORISCHEN MÄNGELN (1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1, kann die Aufsichtsbehörde auch bereits vor oder
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