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Trefferliste für 'rechnung'
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- § 101 BHO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESHAUSHALTSORDNUNG (BHO) § 101 RECHNUNG DES BUNDESRECHNUNGSHOFES Die Rechnung des Bundesrechnungshofes wird von dem Bundestag und dem Bundesrat geprüft, die auch die Entlastung erteilen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 24 RechPensV - Einzelnorm



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RECHNUNGSLEGUNG VON PENSIONSFONDS (PENSIONSFONDS-RECHNUNGSLEGUNGSVERORDNUNG - RECHPENSV) § 24 SONSTIGE PENSIONSFONDS- TECHNISCHE ERTRÄGE FÜR EIGENE RECHNUNG Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen ...
- § 25 RechPensV - Einzelnorm



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ÜBER DIE RECHNUNGSLEGUNG VON PENSIONSFONDS (PENSIONSFONDS-RECHNUNGSLEGUNGSVERORDNUNG - RECHPENSV) § 25 AUFWENDUNGEN FÜR VERSORGUNGSFÄLLE FÜR EIGENE RECHNUNG (1) Die Aufwendungen für Versorgungsfälle für eigene Rechnung umfassen die im Geschäftsjahr für Versorgungsfälle geleisteten Bruttozahlungen sowie ...
- § 38 RechVersV - Einzelnorm



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VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS-RECHNUNGSLEGUNGSVERORDNUNG - RECHVERSV) § 38 TECHNISCHER ZINSERTRAG FÜR EIGENE RECHNUNG (1) Im Posten "Technischer Zinsertrag für eigene Rechnung" sind von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen sowie Rückversicherungsunternehmen folgende ...
- § 40 RechVersV - Einzelnorm



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VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS-RECHNUNGSLEGUNGSVERORDNUNG - RECHVERSV) § 40 SONSTIGE VERSICHERUNGSTECHNISCHE ERTRÄGE FÜR EIGENE RECHNUNG Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen ...
- § 41 RechVersV - Einzelnorm



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VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS-RECHNUNGSLEGUNGSVERORDNUNG - RECHVERSV) § 41 AUFWENDUNGEN FÜR VERSICHERUNGSFÄLLE FÜR EIGENE RECHNUNG (1) Die Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung umfassen die im Geschäftsjahr für Versicherungsfälle geleisteten Bruttozahlungen ...
- § 27 RechPensV - Einzelnorm



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RECHNUNGSLEGUNG VON PENSIONSFONDS (PENSIONSFONDS-RECHNUNGSLEGUNGSVERORDNUNG - RECHPENSV) § 27 AUFWENDUNGEN FÜR DEN PENSIONSFONDSBETRIEB FÜR EIGENE RECHNUNG (1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke ...
- § 14 RechVersV - Einzelnorm



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ÜBER DIE RECHNUNGSLEGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS-RECHNUNGSLEGUNGSVERORDNUNG - RECHVERSV) § 14 KAPITALANLAGEN FÜR RECHNUNG UND RISIKO VON INHABERN VON LEBENSVERSICHERUNGSPOLICEN (1) Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der ...
- § 43 RechVersV - Einzelnorm



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(VERSICHERUNGSUNTERNEHMENS-RECHNUNGSLEGUNGSVERORDNUNG - RECHVERSV) § 43 AUFWENDUNGEN FÜR DEN VERSICHERUNGSBETRIEB FÜR EIGENE RECHNUNG (1) Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden ...
- Anlage GOÄ - Einzelnorm



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dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung ...
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