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Trefferliste für 'seeschiffen'
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- Anlage 2 SchKfmAusbV 2004 - Einzelnorm



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, Lernziele a und b, 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, 1.5 Umweltschutz, Lernziel d, 7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen ...
- § 4 GGVSee - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 4 ALLGEMEINE SICHERHEITSPFLICHTEN, ÜBERWACHUNG, AUSRÜSTUNG, UNTERWEISUNG (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Beteiligten
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- § 1 GGVSee - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
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- § 15 SeeBewachV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 15 ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER ZULASSUNGEN UND ZERTIFIZIERUNGEN (1) Staatliche Zulassungen und staatlich anerkannte Zertifizierungen für
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- Anlage SeeBewachV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) ANLAGE (ZU § 10 ABSATZ 1) SACHKUNDE (Fundstelle: BGBl. I 2013, 1569 - 1573) 1. Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
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- § 3 GGVSee - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 3 ZULASSUNG ZUR BEFÖRDERUNG (1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben, nur auf
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- § 9 GGVSee - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER MIT SEESCHIFFEN (GEFAHRGUTVERORDNUNG SEE - GGVSEE) § 9 ZUSTÄNDIGKEITEN DER NACH LANDESRECHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung
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- § 7 SeeEigensichV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR EIGENSICHERUNG VON SEESCHIFFEN ZUR ABWEHR ÄUßERER GEFAHREN (SEE-EIGENSICHERUNGSVERORDNUNG - SEEEIGENSICHV) § 7 PLAN ZUR GEFAHRENABWEHR AUF DEM SCHIFF (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ist für die Erstellung und Fortschreibung
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- Anlage 1 SchKfmAusbV 2004 - Einzelnorm



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erteilen c) Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen d) ladungsbezogene Dokumente bearbeiten e) Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen f) Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen 7 Einsatz und Disposition von Seeschiffen ...
- § 1 SeeBewachV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON BEWACHUNGSUNTERNEHMEN AUF SEESCHIFFEN (SEESCHIFFBEWACHUNGSVERORDNUNG - SEEBEWACHV) § 1 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt im Benehmen mit der nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes
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