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Trefferliste für 'teilzeit'

Dokument 11 - 20 von 122 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 10 TzBfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 10 AUS- UND WEITERBILDUNG Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung ...
§ 1 TzBfG - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 1 ZIELSETZUNG Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung ...
§ 2 TzBfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 2 BEGRIFF DES TEILZEITBESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERS (1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die ...
§ 3 TzBfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 3 BEGRIFF DES BEFRISTET BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERS (1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag ...
§ 4 TzBfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 4 VERBOT DER DISKRIMINIERUNG (1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer ...
§ 5 TzBfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 5 BENACHTEILIGUNGSVERBOT Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. * zum ...
§ 6 TzBfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 6 FÖRDERUNG VON TEILZEITARBEIT Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen ...
§ 7 TzBfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 7 AUSSCHREIBUNG; ERÖRTERUNG; INFORMATION ÜBER FREIE ARBEITSPLÄTZE (1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ...
§ 8 TzBfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 8 ZEITLICH NICHT BEGRENZTE VERRINGERUNG DER ARBEITSZEIT (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen ...
§ 9 TzBfG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 9 VERLÄNGERUNG DER ARBEITSZEIT Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner ...
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