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Trefferliste für 'teilzeit'
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- § 10 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 10 AUS- UND WEITERBILDUNG Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung
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- § 1 TzBfG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 1 ZIELSETZUNG Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung
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- § 2 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 2 BEGRIFF DES TEILZEITBESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERS (1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die
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- § 3 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 3 BEGRIFF DES BEFRISTET BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERS (1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag
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- § 4 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 4 VERBOT DER DISKRIMINIERUNG (1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer
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- § 5 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 5 BENACHTEILIGUNGSVERBOT Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. * zum
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- § 6 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 6 FÖRDERUNG VON TEILZEITARBEIT Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen
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- § 7 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 7 AUSSCHREIBUNG; ERÖRTERUNG; INFORMATION ÜBER FREIE ARBEITSPLÄTZE (1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes
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- § 8 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 8 ZEITLICH NICHT BEGRENZTE VERRINGERUNG DER ARBEITSZEIT (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen
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- § 9 TzBfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER TEILZEITARBEIT UND BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE (TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ - TZBFG) § 9 VERLÄNGERUNG DER ARBEITSZEIT Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner
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