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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetzes'

Dokument 11 - 20 von 150 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 10 BKAG - Einzelnorm*
... werden von demjenigen, der geschäftsmäßig 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder ...
§ 22a BPolG - Einzelnorm*
... (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 22A BESTANDSDATENAUSKUNFT (1) Die Bundespolizei darf Auskunft verlangen 1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ...
§ 100j StPO - Einzelnorm*
... die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden 1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ...
§ 230 TKG - Einzelnorm*
... (TKG) § 230 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren ...
§ 40 BKAG - Einzelnorm*
... darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ...
§ 1 KDAV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS AUTOMATISIERTE VERFAHREN ZUR AUSKUNFT ÜBER KUNDENDATEN NACH § 112 DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES (KUNDENDATENAUSKUNFTSVERORDNUNG - KDAV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH, VERPFLICHTETE Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich ...
§ 3 KDAV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS AUTOMATISIERTE VERFAHREN ZUR AUSKUNFT ÜBER KUNDENDATEN NACH § 112 DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES (KUNDENDATENAUSKUNFTSVERORDNUNG - KDAV) § 3 PERSONENBASIERTES ERSUCHEN (1) Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach ...
§ 4 KDAV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS AUTOMATISIERTE VERFAHREN ZUR AUSKUNFT ÜBER KUNDENDATEN NACH § 112 DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES (KUNDENDATENAUSKUNFTSVERORDNUNG - KDAV) § 4 NUMMERNBASIERTES ERSUCHEN Ein nummernbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz ...
§ 5 KDAV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS AUTOMATISIERTE VERFAHREN ZUR AUSKUNFT ÜBER KUNDENDATEN NACH § 112 DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES (KUNDENDATENAUSKUNFTSVERORDNUNG - KDAV) § 5 ANSCHRIFTENBASIERTES ERSUCHEN Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift ...
§ 6 KDAV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS AUTOMATISIERTE VERFAHREN ZUR AUSKUNFT ÜBER KUNDENDATEN NACH § 112 DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES (KUNDENDATENAUSKUNFTSVERORDNUNG - KDAV) § 6 ABFRAGE DER DATEN (1) Die Bundesnetzagentur übernimmt aus dem Ersuchen die Daten ohne die ...
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