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Trefferliste für 'telekommunikationsgesetzes'
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- § 10 BKAG - Einzelnorm



... werden von demjenigen, der geschäftsmäßig 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder ...
- § 22a BPolG - Einzelnorm



... (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 22A BESTANDSDATENAUSKUNFT (1) Die Bundespolizei darf Auskunft verlangen 1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ...
- § 100j StPO - Einzelnorm



... die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden 1. über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ...
- § 230 TKG - Einzelnorm



... (TKG) § 230 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren ...
- § 40 BKAG - Einzelnorm



... darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ...
- § 1 KDAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS AUTOMATISIERTE VERFAHREN ZUR AUSKUNFT ÜBER KUNDENDATEN NACH § 112 DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES (KUNDENDATENAUSKUNFTSVERORDNUNG - KDAV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH, VERPFLICHTETE Diese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich
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- § 3 KDAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS AUTOMATISIERTE VERFAHREN ZUR AUSKUNFT ÜBER KUNDENDATEN NACH § 112 DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES (KUNDENDATENAUSKUNFTSVERORDNUNG - KDAV) § 3 PERSONENBASIERTES ERSUCHEN (1) Ein personenbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach
...
- § 4 KDAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS AUTOMATISIERTE VERFAHREN ZUR AUSKUNFT ÜBER KUNDENDATEN NACH § 112 DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES (KUNDENDATENAUSKUNFTSVERORDNUNG - KDAV) § 4 NUMMERNBASIERTES ERSUCHEN Ein nummernbasiertes Ersuchen muss neben den Angaben nach § 2 Absatz
...
- § 5 KDAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS AUTOMATISIERTE VERFAHREN ZUR AUSKUNFT ÜBER KUNDENDATEN NACH § 112 DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES (KUNDENDATENAUSKUNFTSVERORDNUNG - KDAV) § 5 ANSCHRIFTENBASIERTES ERSUCHEN Wenn es zur Ermittlung von Rufnummern zu einer bestimmten Anschrift
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- § 6 KDAV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS AUTOMATISIERTE VERFAHREN ZUR AUSKUNFT ÜBER KUNDENDATEN NACH § 112 DES TELEKOMMUNIKATIONSGESETZES (KUNDENDATENAUSKUNFTSVERORDNUNG - KDAV) § 6 ABFRAGE DER DATEN (1) Die Bundesnetzagentur übernimmt aus dem Ersuchen die Daten ohne die
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