zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAFFENGESETZ (WAFFG) § 47 VERORDNUNGEN ZUR ERFÜLLUNG INTERNATIONALER VEREINBARUNGEN ODER ZUR ANGLEICHUNG AN GEMEINSCHAFTSRECHT Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen ...