, umso höher die Genauigkeit.



... BAYERN BAYERISCHES WASSERGESETZ (BAYWG) VOM 25. FEBRUAR 2010 ART. 64 BESONDERE ZUSTÄNDIGKEIT BEI INTEGRIERTEN VERFAHREN (Abweichend von § 19 Abs. 2 WHG) (1) 1 Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheiden die Bergbehörden im Einvernehmen mit den Kreisverwaltungsbehörden ...



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