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Trefferliste für 'arzneimittelgesetzes'
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- Eingangsformel KPBV - Einzelnorm



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PRÜFUNGEN MIT HUMANARZNEIMITTELN*) (KLINISCHE PRÜFUNG-BEWERTUNGSVERFAHREN-VERORDNUNG - KPBV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 41b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium ...
- § 8d TPG - Einzelnorm



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Rückverfolgung, für Zwecke einer medizinischen Versorgung des Spenders und für Zwecke der Risikoerfassung und Überwachung nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a zu dokumentieren. (3) Jede Gewebeeinrichtung führt eine ...
- § 6 BtMG - Einzelnorm



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von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, 1a. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen, die Tierarzneimittel sind, durch den Nachweis, dass die ...
- § 1 KPBV - Einzelnorm



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zwischen der zuständigen Bundesoberbehörde und der nach den Geschäftsverteilungsplänen gemäß § 41b Absatz 2 oder nach § 41c Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes zuständigen Ethik-Kommission (zuständige Ethik-Kommission), die Registrierung von öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommissionen der Länder für das ...
- § 8e TPG - Einzelnorm



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. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen ...
- § 2 BlindKennzV - Einzelnorm



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(BLINDENSCHRIFT-KENNZEICHNUNGS-VERORDNUNG) § 2 KENNZEICHNUNG VON KLEINSTMENGEN Für die in § 1 genannten Arzneimittel müssen die nach § 10 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht angebracht werden, sofern bei einer Abgabe der Arzneimittel durch die Apotheke an blinde oder sehbehinderte ...
- § 20 HIVHG - Einzelnorm



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Überleitung oder durch Rechtsgeschäft auf andere übertragen worden sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche nach dem Sechzehnten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes, sofern hierauf nicht bereits abschließende Leistungen erbracht worden sind. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
- § 4 KPBV - Einzelnorm



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. Die festgelegte Reihenfolge der Zuständigkeit darf nur durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans nach § 41b Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 des Arzneimittelgesetzes geändert werden. Die registrierten Ethik-Kommissionen oder die von den registrierten Ethik-Kommissionen benannte Stelle müssen den ...
- § 1 GesWZustG - Einzelnorm



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1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697), 16. Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 25. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1076), 17. Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), geändert durch das ...
- § 27 AMWHV - Einzelnorm



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über den vollständigen Vertrieb der Charge hinaus aufzubewahren. (4) Die Aufbewahrung der Rückstellmuster nach Absatz 1 muss im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes erfolgen. Von Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Rückstellmuster in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen ...
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