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Trefferliste für 'egbgb'

Dokument 191 - 200 von 258 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Art 247 § 2 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 FORM, ZEITPUNKT UND MUSTER DER VORVERTRAGLICHEN INFORMATIONEN BEI ALLGEMEIN-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer ...
Art 229 § 59 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 59 ALLGEMEINE ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES STIFTUNGSRECHTS Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am ...
Art 247 § 3 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 3 INHALT DER VORVERTRAGLICHEN INFORMATION BEI ALLGEMEIN-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des ...
Art 229 § 60 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 60 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ FÜR FAIRE VERBRAUCHERVERTRÄGE Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
Art 247 § 4 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 4 WEITERE ANGABEN BEI DER VORVERTRAGLICHEN INFORMATION BEI ALLGEMEIN-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Die Unterrichtung muss bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen folgende Angaben enthalten, soweit ...
Art 229 § 61 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 61 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTSMODERNISIERUNGSGESETZ Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher ...
Art 247 § 5 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 5 INFORMATION BEI BESONDEREN KOMMUNIKATIONSMITTELN (1) Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsanbahnung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen Kommunikationsmittel, die die Übermittlung der vorstehenden ...
Art 229 § 62 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 62 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM MIETSPIEGELREFORMGESETZ Für Gemeinden, für die infolge der durch § 558c Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung eingeführten ...
Art 247 § 6 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 6 VERTRAGSINHALT (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, 2. den Namen und die Anschrift ...
Art 229 § 63 EGBGB - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 63 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG – ERWEITERUNG DER WIEDERAUFNAHMEMÖGLICHKEITEN ZUUNGUNSTEN DES VERURTEILTEN GEMÄß § 362 STPO UND ZUR ÄNDERUNG DER ZIVILRECHTLICHEN ...
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