zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 262 AUFLÖSUNGSGRÜNDE (1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENDLAGERUNG HOCHRADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERSICHERHEITSANFORDERUNGSVERORDNUNG - ENDLSIANFV) § 11 AUSLEGUNG DES ENDLAGERS (1) Die technische Auslegung des Endlagers ist aus dem Sicherheitskonzept abzuleiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 263 ANMELDUNG UND EINTRAGUNG DER AUFLÖSUNG Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENDLAGERUNG HOCHRADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERSICHERHEITSANFORDERUNGSVERORDNUNG - ENDLSIANFV) § 12 OPTIMIERUNG DES ENDLAGERSYSTEMS (1) Das Sicherheitskonzept und die technische Auslegung des Endlagers sind ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 264 NOTWENDIGKEIT DER ABWICKLUNG (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. (2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENDLAGERUNG HOCHRADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERSICHERHEITSANFORDERUNGSVERORDNUNG - ENDLSIANFV) § 13 RÜCKHOLBARKEIT EINGELAGERTER ENDLAGERGEBINDE (1) Endlagergebinde, die in das Endlager eingelagert wurden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 265 ABWICKLER (1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler. (2) Die Satzung oder ein Beschluß der Hauptversammlung kann andere Personen als Abwickler bestellen. Für die Auswahl der Abwickler gilt § 76 Abs. 3 Satz 2 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENDLAGERUNG HOCHRADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERSICHERHEITSANFORDERUNGSVERORDNUNG - ENDLSIANFV) § 14 ERMÖGLICHUNG EINER BERGUNG EINGELAGERTER ENDLAGERGEBINDE (1) Es sind ausreichende Vorkehrungen dafür zu ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 266 ANMELDUNG DER ABWICKLER (1) Die ersten Abwickler sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Abwickler zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENDLAGERUNG HOCHRADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERSICHERHEITSANFORDERUNGSVERORDNUNG - ENDLSIANFV) § 15 ERRICHTUNG DES ENDLAGERS (1) Die Errichtung des Endlagers umfasst alle Auffahrungen sowie die weiteren über ...