zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSMATHEMATISCHE BESTÄTIGUNG, DEN ERLÄUTERUNGSBERICHT UND DEN ANGEMESSENHEITSBERICHT DES VERANTWORTLICHEN AKTUARS (AKTUARVERORDNUNG - AKTUARV) § 4 ERLÄUTERUNGSBERICHT (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 36B ÄNDERUNG DES BESTIMMUNGSORTS ODER DES EMPFÄNGERS DER ENERGIEERZEUGNISSE IM AUSFALLVERFAHREN (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSMATHEMATISCHE BESTÄTIGUNG, DEN ERLÄUTERUNGSBERICHT UND DEN ANGEMESSENHEITSBERICHT DES VERANTWORTLICHEN AKTUARS (AKTUARVERORDNUNG - AKTUARV) § 5 ANGEMESSENHEITSBERICHT (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 36C AUFTEILUNG IM AUSFALLVERFAHREN (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender während ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSMATHEMATISCHE BESTÄTIGUNG, DEN ERLÄUTERUNGSBERICHT UND DEN ANGEMESSENHEITSBERICHT DES VERANTWORTLICHEN AKTUARS (AKTUARVERORDNUNG - AKTUARV) § 6 VORLAGEFRISTEN (1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 36D EINGANGS- UND AUSFUHRMELDUNG IM AUSFALLVERFAHREN (1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSMATHEMATISCHE BESTÄTIGUNG, DEN ERLÄUTERUNGSBERICHT UND DEN ANGEMESSENHEITSBERICHT DES VERANTWORTLICHEN AKTUARS (AKTUARVERORDNUNG - AKTUARV) § 7 ÜBERGANGSVORSCHRIFT (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 37 ERSATZNACHWEISE FÜR DIE BEENDIGUNG DER BEFÖRDERUNG (1) Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE VERSICHERUNGSMATHEMATISCHE BESTÄTIGUNG, DEN ERLÄUTERUNGSBERICHT UND DEN ANGEMESSENHEITSBERICHT DES VERANTWORTLICHEN AKTUARS (AKTUARVERORDNUNG - AKTUARV) § 8 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 37A UNREGELMÄßIGKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG UNTER STEUERAUSSETZUNG (1) Sind Energieerzeugnisse während der Beförderung unter Steueraussetzung ...