zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 8 BEKANNTGABE DER WÄHLERINNENLISTE (1) Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) § 22 Die Kosten der Wahl trägt die Handwerkskammer. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 9 EINSPRUCH GEGEN DIE WÄHLERINNENLISTE (1) Jede Wahlberechtigte kann innerhalb von ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER VOLLVERSAMMLUNG DER HANDWERKSKAMMERN (ANLAGE C ZU DEM GESETZ ZUR ORDNUNG DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)) ANLAGE ZUR WAHLORDNUNG FÜR DIE WAHLEN DER MITGLIEDER DER HANDWERKSKAMMERN (Fundstelle: BGBl. I 1998, 3109 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 10 WAHLAUSSCHREIBEN (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) EINGANGSFORMEL Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen auf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 11 BEWERBUNG (1) Jede Beschäftigte der Dienststelle, die wählbar ist, kann sich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 12 NACHFRIST FÜR BEWERBUNGEN (1) Ist nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) § 1A BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milcheiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teilentrahmter ...