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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 61 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 61 RECHT ZUR EIDESVERWEIGERUNG Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 14 TFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES TRANSFUSIONSWESENS (TRANSFUSIONSGESETZ - TFG) § 14 DOKUMENTATION, DATENSCHUTZ (1) Die behandelnde ärztliche Person hat jede Anwendung von Blutprodukten und von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei
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- § 62 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 62 VEREIDIGUNG IM VORBEREITENDEN VERFAHREN Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn 1. Gefahr im Verzug ist oder 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wirdund
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- § 15 TFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES TRANSFUSIONSWESENS (TRANSFUSIONSGESETZ - TFG) § 15 QUALITÄTSSICHERUNG (1) Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blutprodukte anwenden, haben ein System der Qualitätssicherung für die Anwendung von Blutprodukten nach dem Stand
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- § 63 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 63 VEREIDIGUNG BEI VERNEHMUNG DURCH DEN BEAUFTRAGTEN ODER ERSUCHTEN RICHTER Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidigung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in dem Auftrag
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- § 16 TFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES TRANSFUSIONSWESENS (TRANSFUSIONSGESETZ - TFG) § 16 UNTERRICHTUNGSPFLICHTEN (1) Treten im Zusammenhang mit der Anwendung von Blutprodukten und Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie unerwünschte
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- § 64 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 64 EIDESFORMEL (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine
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- § 17 TFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES TRANSFUSIONSWESENS (TRANSFUSIONSGESETZ - TFG) § 17 NICHT ANGEWENDETE BLUTPRODUKTE (1) Nicht angewendete Blutprodukte sind innerhalb der Einrichtungen der Krankenversorgung sachgerecht zu lagern, zu transportieren, abzugeben oder
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- § 65 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 65 EIDESGLEICHE BEKRÄFTIGUNG DER WAHRHEIT VON AUSSAGEN (1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem
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- § 18 TFG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES TRANSFUSIONSWESENS (TRANSFUSIONSGESETZ - TFG) § 18 STAND DER MEDIZINISCHEN UND ZAHNMEDIZINISCHEN WISSENSCHAFT UND TECHNIK ZUR ANWENDUNG VON BLUTPRODUKTEN (1) Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde
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