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Trefferliste für 'kreditwesengesetzes'
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- § 19 GroMiKV - Einzelnorm



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- GROMIKV) § 19 BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE VERSCHULDUNG DER KREDITNEHMER (1) Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in elektronischer Form zur Verfügung. (2) Die Evidenzzentrale hat ...
- § 81 SAG - Einzelnorm



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der Abwicklungsvoraussetzungen oder der Voraussetzungen nach § 65 anordnen, dass 1. die Geschäftsleitung, ein Sonderverwalter im Sinne des § 45c des Kreditwesengesetzes, ein vorläufiger Verwalter im Sinne des § 38, ein Sonderverwalter im Sinne des § 87 oder eine andere Person, die die Kontrolle über ...
- § 7 InstitutsVergV - Einzelnorm



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VERGÜTUNG UND DIE ERDIENUNG ZURÜCKBEHALTENER VERGÜTUNGSBESTANDTEILE (1) Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ihrem Aufgabenbereich entsprechender ...
- § 10 RefiRegV - Einzelnorm



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(REFINANZIERUNGSREGISTERVERORDNUNG - REFIREGV) § 10 ÜBERGANGSBESTIMMUNG (1) Refinanzierungsregister, die auf Grund der §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet worden sind, dürfen bis zum 30. Juni 2007 in der bisherigen Art und Weise fortgeführt ...
- § 83 SAG - Einzelnorm



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ausgenommen, die das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes oder Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes ...
- § 84 SAG - Einzelnorm



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der Finanzmärkte. (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 erfolgt nicht gegenüber 1. Teilnehmern von Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, 2. Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, 3. zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes ...
- § 2 FinaRisikoV - Einzelnorm



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) § 2 ART UND UMFANG DER FINANZINFORMATIONEN UND DER ERGÄNZENDEN INFORMATIONEN (1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus: 1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen, 2. Planangaben ...
- § 310 BGB - Einzelnorm



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der vertragstypischen Leistung rechtmäßig gewerbsmäßig tätigen kann.Geschäfte nach Satz 1 sind 1. Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, 2. Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes, 3. Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § ...
- § 88 SAG - Einzelnorm



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) § 88 RECHTE, AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES SONDERVERWALTERS (1) Die Abwicklungsbehörde kann dem Sonderverwalter nach § 87 die in § 45c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufgaben und Befugnisse und die Rechte der Anteilsinhaber sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungs- sowie des Aufsichtsorgans ...
- § 61 EinSiG - Einzelnorm



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anerkannt sind, sowie für die ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute gelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Systeme, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung von Einlegern unterliegen, müssen über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende ...
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