zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 4 ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN FÜR GESCHÄDIGTE (1) Geschädigte haben Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung wegen der anerkannten gesundheitlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 5 GRAD DER SCHÄDIGUNGSFOLGEN, VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 6 ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE, HINTERBLIEBENE UND NAHESTEHENDE (1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten Schnelle Hilfen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 7 ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN FÜR AUSLÄNDERINNEN UND AUSLÄNDER Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche. Fußnote (+++ § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 8 KONKURRENZ VON ANSPRÜCHEN (1) Berechtigte haben wegen eines schädigenden Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder die Länder nur die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 9 AUSSCHLUSS DER PFÄNDBARKEIT VON ANSPRÜCHEN Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 10 ANTRAGSERFORDERNIS (1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden auf Antrag erbracht, soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt. (2) ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 11 BEGINN DER LEISTUNGSERBRINGUNG, KOSTENREGELUNG FÜR DIE ERSTE INANSPRUCHNAHME SCHNELLER HILFEN (1) Leistungen, die auf Antrag erbracht werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 12 ÜBERNAHME DER AUFWENDUNGEN FÜR DOLMETSCHERINNEN UND DOLMETSCHER, ÜBERSETZERINNEN UND ÜBERSETZER SOWIE KOMMUNIKATIONSHILFEN (1) Bei der Ausführung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOZIALGESETZBUCH VIERZEHNTES BUCH - SOZIALE ENTSCHÄDIGUNG - (VIERZEHNTES BUCH SOZIALGESETZBUCH - SGB XIV) § 13 OPFER VON GEWALTTATEN (1) Als Opfer einer Gewalttat erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Leistungen der Sozialen Entschädigung ...