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Trefferliste für 'kwg'

Dokument 201 - 210 von 287 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 22c KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 22C REFINANZIERUNGSMITTLER Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen Refinanzierungsmittler ...
§ 53l KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53L ANORDNUNGSBEFUGNIS; MAßNAHMEN BEI ORGANISATORISCHEN MÄNGELN (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind ...
§ 22d KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 22D REFINANZIERUNGSREGISTER (1) Eine elektronische Führung des Refinanzierungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen ...
§ 53m KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53M INHALT DES ZULASSUNGSANTRAGS (1) Ein Antrag auf Zulassung als zentrale Gegenpartei im Inland nach den Artikeln 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss enthalten: 1. die Art der abgerechneten ...
§ 22e KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 22E BESTELLUNG DES VERWALTERS (1) Bei jedem registerführenden Unternehmen ist eine natürliche Person als Verwalter des Refinanzierungsregisters (Verwalter) zu bestellen. Das Amt erlischt mit der ...
§ 53n KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53N MAßNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER FINANZMITTEL UND DER LIQUIDITÄT EINER NACH DER VERORDNUNG (EU) NR. 648/2012 ZUGELASSENEN ZENTRALEN GEGENPARTEI (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung ...
§ 22f KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 22F VERHÄLTNIS DES VERWALTERS ZUR BUNDESANSTALT (1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen ...
§ 53o KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53O ANTRÄGE NACH DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014; VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache ...
§ 22g KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 22G AUFGABEN DES VERWALTERS (1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen ...
§ 53p KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 53P ANORDNUNGSBEFUGNIS FÜR DIE AUFSICHT NACH DER VERORDNUNG (EU) NR. 909/2014 Die Bundesanstalt kann unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber einem Zentralverwahrer im Sinne ...
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