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Trefferliste für 'tkg'
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- § 199 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 199 BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN (1) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden stellen der Kommission auf deren begründeten Antrag die Informationen zur Verfügung, die die Kommission benötigt
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- § 100 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 100 VERGABEVERFAHREN (1) Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren
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- § 200 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 200 MEDIATION Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens
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- Inhaltsübersicht TKG - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) INHALTSÜBERSICHT Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich § 2 Ziele und Grundsätze der Regulierung § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Internationale Berichtspflichten § 5 Meldepflicht §
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- § 101 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 101 FLEXIBILISIERUNG DER FREQUENZNUTZUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche bestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling
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- § 201 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 201 WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG (1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder dieser Kommissionen
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- § 1 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 1 ZWECK DES GESETZES, ANWENDUNGSBEREICH (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern
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- § 102 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 102 WIDERRUF DER FREQUENZZUTEILUNG, VERZICHT (1) Eine Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn 1. nicht innerhalb eines Jahres
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- § 202 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 202 DURCHSETZUNG VON VERPFLICHTUNGEN (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verordnung
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- § 2 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 2 ZIELE UND GRUNDSÄTZE DER REGULIERUNG (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind 1. die Sicherstellung der Konnektivität sowie die Förderung des Zugangs
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