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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
Dokument 201 - 210 von 765 Treffer,
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- § 35 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 35 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR
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- § 70 VwGO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERWALTUNGSGERICHTSORDNUNG (VWGO) § 70 (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend
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- Competition Act (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB)



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundeskartellamtes in Zusammenarbeit mit Renate Tietjen Translation provided by the Language Service of the Bundeskartellamt in cooperation with Renate Tietjen Stand: Die vorliegende Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 1 des
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- § 18 ÖLG-DV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÖKO-LANDBAUGESETZES 1 (ÖKO-LANDBAUGESETZ-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ÖLG-DV) § 18 WEITERE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung oder auf Ergänzung nach § 5 ist innerhalb einer Frist von drei
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- § 5 PsychThG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN BERUF DER PSYCHOTHERAPEUTIN UND DES PSYCHOTHERAPEUTEN * (PSYCHOTHERAPEUTENGESETZ - PSYCHTHG) § 5 RÜCKNAHME, WIDERRUF UND RUHEN (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1
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- Anlage BMDV-WS-BesGebV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR DIGITALES UND VERKEHR FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWALTUNG DER WASSERSTRAßEN UND DER SCHIFFFAHRTSVERWALTUNG (BMDV-WASSERSTRAßEN UND SCHIFFFAHRT BESONDERE
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- § 23a ABBergV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BERGVERORDNUNG FÜR ALLE BERGBAULICHEN BEREICHE (ALLGEMEINE BUNDESBERGVERORDNUNG - ABBERGV) § 23A ANERKENNUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN (1) Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach einer Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund des § 68 Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes
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- § 50 PflSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ DER KULTURPFLANZEN (PFLANZENSCHUTZGESETZ - PFLSCHG) § 50 RÜCKNAHME ODER WIDERRUF DER GENEHMIGUNG FÜR DEN PARALLELHANDEL (1) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zurückzunehmen, wenn der Inhaber der Genehmigung diese 1. durch arglistige
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- § 66 WindSeeG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 66 PLANFESTSTELLUNG UND PLANGENEHMIGUNG (1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen
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- § 17 FinDAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT (FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHTSGESETZ - FINDAG) § 17 ZWANGSMITTEL; BEKANNTGABE VON ALLGEMEINVERFÜGUNGEN (1) Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse
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