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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
Dokument 201 - 210 von 766 Treffer,
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- § 54 KrWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR FÖRDERUNG DER KREISLAUFWIRTSCHAFT UND SICHERUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHEN BEWIRTSCHAFTUNG VON ABFÄLLEN (KREISLAUFWIRTSCHAFTSGESETZ - KRWG) § 54 SAMMLER, BEFÖRDERER, HÄNDLER UND MAKLER VON GEFÄHRLICHEN ABFÄLLEN (1) Sammler, Beförderer, Händler
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- § 122 SAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SANIERUNG UND ABWICKLUNG VON INSTITUTEN UND FINANZGRUPPEN (SANIERUNGS- UND ABWICKLUNGSGESETZ - SAG) § 122 MITWIRKUNG DER ABWICKLUNGSBEHÖRDE BEI ERLAUBNIS-, ZULASSUNGS- ODER GENEHMIGUNGSVERFAHREN EINER AUSLÄNDISCHEN BEHÖRDE (1) Wird ein Rechtsakt
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- § 1 BeglV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZU BEGLAUBIGUNGEN BEFUGTEN BEHÖRDEN (BEGLAUBIGUNGSVERORDNUNG - BEGLV) § 1 ZU BEGLAUBIGUNGEN BEFUGTE BEHÖRDEN Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und
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- § 10 TextilKennzG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TEXTILKENNZEICHNUNGSGESETZ (TEXTILKENNZG) § 10 ADRESSATEN DER MARKTÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN, ANHÖRUNG (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 9 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur zu richten. (2) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen
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- § 35 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 35 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR
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- § 19 WpIG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR BEAUFSICHTIGUNG VON WERTPAPIERINSTITUTEN (WERTPAPIERINSTITUTSGESETZ - WPIG) § 19 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn 1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird oder
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- § 18 ÖLG-DV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ÖKO-LANDBAUGESETZES 1 (ÖKO-LANDBAUGESETZ-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ÖLG-DV) § 18 WEITERE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung oder auf Ergänzung nach § 5 ist innerhalb einer Frist von drei
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- Competition Act (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB)



- Übersetzung durch den Sprachendienst des Bundeskartellamtes in Zusammenarbeit mit Renate Tietjen Translation provided by the Language Service of the Bundeskartellamt in cooperation with Renate Tietjen Stand: Die vorliegende Übersetzung berücksichtigt die Änderung(en) des Gesetzes durch Artikel 1 des
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- § 28 MuSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON MÜTTERN BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 28 BEHÖRDLICHES GENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR EINE BESCHÄFTIGUNG ZWISCHEN 20 UHR UND 22 UHR (1) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von § 5 Absatz
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- § 13 ZAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN (ZAHLUNGSDIENSTEAUFSICHTSGESETZ - ZAG) § 13 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung
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