, umso höher die Genauigkeit.






... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 40 DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN TEILS (1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln ...



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... Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTINNEN UND PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN (PTA-APRV) § 18C FRISTEN, BESCHEIDE, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ...



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... ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 41 BESTANDTEILE DES PRAKTISCHEN TEILS UND DAUER (1) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus 1. der Erstellung eines umfassenden perioperativen ...



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... Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTINNEN UND PHARMAZEUTISCH-TECHNISCHE ASSISTENTEN (PTA-APRV) § 19 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung begonnene Ausbildung ...