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Trefferliste für 'berufssoldaten'
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- Art 137 GG - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 137 (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. (2) Für die Wahl ...
- § 97 SG - Einzelnorm



... DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 97 ÜBERGANGSVORSCHRIFT AUS ANLASS DES ÄNDERUNGSGESETZES VOM 19. DEZEMBER 2000 (BGBL. I S. 1815) (1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl ...
- § 19 USG - Einzelnorm



... (UNTERHALTSSICHERUNGSGESETZ - USG) § 19 AUSLANDSZUSCHLAG (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Satz 1 gilt nicht ...
- § 8b BBahnG - Einzelnorm



... der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses erdient hätte. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richter im Bundesdienst und Berufssoldaten. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 28 SG - Einzelnorm



... Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind. (5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung ...
- § 28a SG - Einzelnorm



... Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 28A URLAUB BIS ZUM BEGINN DES RUHESTANDES (1) Einem Berufssoldaten kann nach mindestens 20-jähriger Beschäftigung im öffentlichen Dienst und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis ...
- § 125 BRRG - Einzelnorm



... RAHMENGESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES BEAMTENRECHTS (BEAMTENRECHTSRAHMENGESETZ - BRRG) § 125 Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
- Inhaltsübersicht VReformG - Einzelnorm



... Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Artikel 12 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Artikel 13 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes Artikel 14 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes Artikel 15 Änderung ...
- Art 3 § 1 SGÄndG 12 - Einzelnorm



... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWÖLFTES GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES SOLDATENGESETZES § 1 Auf Soldaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Berufssoldaten ernannt worden sind und die ein Studium oder eine Fachausbildung bis zum 31. März 1978 abgeschlossen haben werden, sind die bisherigen Vorschriften ...
- Art 9 § 2 HStruktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERBESSERUNG DER HAUSHALTSSTRUKTUR (HAUSHALTSSTRUKTURGESETZ - HSTRUKTG) § 2 Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September 1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt § 45 Abs. 2 des
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