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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 17 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 17 VERANTWORTLICHKEIT FÜR DAS VERHALTEN VON PERSONEN (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten. (2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so
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- § 51 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 51 EINRICHTUNG DER PRÜFUNGSKOMMISSION (1) Für die Abnahme und Bewertung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission
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- § 18 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 18 VERANTWORTLICHKEIT FÜR DAS VERHALTEN VON TIEREN ODER DEN ZUSTAND VON SACHEN (1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen
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- § 53 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 53 ENTSCHEIDUNGEN DER PRÜFUNGSKOMMISSION (1) Die Prüfungskommission der Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende
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- § 54 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 54 BESTANDTEILE DER LAUFBAHNPRÜFUNG Die Laufbahnprüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung und 2. einer mündlichen Prüfung. * zum
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- § 55 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 55 GEGENSTAND UND DURCHFÜHRUNG DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG (1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung besteht aus vier Klausuren.
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- § 56 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 56 BEWERTUNG DER KLAUSUREN (1) Eine Klausur der Laufbahnprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet. (2
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- § 57 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 57 BESTEHEN DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der
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- Eingangsformel AMGZSAV - Einzelnorm



... ÜBER DIE ZULASSUNG VON AUSNAHMEN VON VORSCHRIFTEN DES ARZNEIMITTELGESETZES FÜR DIE BEREICHE DES ZIVIL- UND KATASTROPHENSCHUTZES, DER BUNDESWEHR, DER BUNDESPOLIZEI, DER BEREITSCHAFTSPOLIZEIEN DER LÄNDER SOWIE DER AUFGABEN DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR GESUNDHEIT NACH § 79 ABSATZ 4A DES ARZNEIMITTELGESETZES ...
- § 58 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 58 ZULASSUNG ZUR MÜNDLICHEN PRÜFUNG; FOLGE DER NICHTZULASSUNG (1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1. die
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