zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 7 WEITERE ANGABEN IM VERTRAG (1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: 1. einen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 64 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ABSCHAFFUNG DES GÜTERRECHTSREGISTERS (1) Abweichend von § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 8 VERTRÄGE MIT ZUSATZLEISTUNGEN (1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 65 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM VERBANDSKLAGENRICHTLINIENUMSETZUNGSGESETZ Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204 und 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 66 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR FINANZIERUNG VON ZUKUNFTSSICHERNDEN INVESTITIONEN Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 10 ABWEICHENDE MITTEILUNGSPFLICHTEN BEI ÜBERZIEHUNGSMÖGLICHKEITEN GEMÄß § 504 ABS. 2 DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHS (1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 67 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES EHENAMENS- UND GEBURTSNAMENSRECHTS UND DES INTERNATIONALEN NAMENSRECHTS (1) Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können 1. ihren ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 11 ABWEICHENDE MITTEILUNGSPFLICHTEN BEI ALLGEMEIN-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN ZUR UMSCHULDUNG GEMÄß § 495 ABSATZ 2 NUMMER 1 DES BÜRGERLICHEN GESETZBUCHS (1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 68 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUM SCHUTZ MINDERJÄHRIGER BEI AUSLANDSEHEN Auf vor dem 1. Juli 2024 erfolgte Verfügungen eines nicht wirksam Verheirateten über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände ...