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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 267 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 267 AUFRUF DER GLÄUBIGER Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. * zum
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- § 16 EndlSiAnfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENDLAGERUNG HOCHRADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERSICHERHEITSANFORDERUNGSVERORDNUNG - ENDLSIANFV) § 16 PROBEBETRIEB DES ENDLAGERS (1) Vor der erstmaligen Annahme von radioaktiven Abfällen zum Zweck der Endlagerung
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- § 268 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 268 PFLICHTEN DER ABWICKLER (1) Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Soweit es die Abwicklung erfordert, dürfen sie
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- § 17 EndlSiAnfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENDLAGERUNG HOCHRADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERSICHERHEITSANFORDERUNGSVERORDNUNG - ENDLSIANFV) § 17 SICHERHEIT WÄHREND DER ERRICHTUNG, DES BETRIEBS UND DER STILLLEGUNG DES ENDLAGERS; ANLAGENZUSTÄNDE (1) Die
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- § 269 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 269 VERTRETUNG DURCH DIE ABWICKLER (1) Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind, wenn die Satzung oder die sonst zuständige Stelle nichts anderes bestimmt, sämtliche
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- § 18 EndlSiAnfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENDLAGERUNG HOCHRADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERSICHERHEITSANFORDERUNGSVERORDNUNG - ENDLSIANFV) § 18 EINLAGERUNG VON RADIOAKTIVEN ABFÄLLEN (1) Es dürfen nur solche Endlagergebinde in das Endlagerbergwerk eingebracht
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- § 270 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 270 ERÖFFNUNGSBILANZ. JAHRESABSCHLUß UND LAGEBERICHT (1) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen
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- § 19 EndlSiAnfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENDLAGERUNG HOCHRADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERSICHERHEITSANFORDERUNGSVERORDNUNG - ENDLSIANFV) § 19 STILLLEGUNG DES ENDLAGERS (1) Nach Abschluss der Einlagerung von radioaktiven Abfällen ist das Endlager
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- § 271 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 271 VERTEILUNG DES VERMÖGENS (1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt. (2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien
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- § 20 EndlSiAnfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE ENDLAGERUNG HOCHRADIOAKTIVER ABFÄLLE (ENDLAGERSICHERHEITSANFORDERUNGSVERORDNUNG - ENDLSIANFV) § 20 ÜBERWACHUNG DES ENDLAGERS UND SEINER UMGEBUNG (1) Das Endlager und seine Umgebung sind im Rahmen eines Monitorings
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