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Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 201 - 210 von 107104 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 24 GleibWV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 24 AUFBEWAHRUNG DER WAHLUNTERLAGEN Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, ...
§ 6 MikrotAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN § 6 BERICHTSHEFT Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit ...
§ 25 GleibWV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 25 AUFLÖSUNG DES WAHLVORSTANDES Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet 1. mit Ablauf ...
§ 7 MikrotAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN § 7 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die ...
§ 26 GleibWV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 26 SONDERREGELUNGEN FÜR DEN BUNDESNACHRICHTENDIENST Für den Bundesnachrichtendienst ...
§ 8 MikrotAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN § 8 ABSCHLUßPRÜFUNG (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
§ 27 GleibWV - Einzelnorm****
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 27 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (1) Wahlverfahren, die nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes ...
§ 9 MikrotAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN § 9 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
Inhaltsübersicht AltGG - Einzelnorm****
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ALTERSGELDGESETZ (ALTGG) INHALTSÜBERSICHT  §  1 Geltungsbereich §  2 Allgemeines §  3 Anspruch §  4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld §  5 Altersgeldfähige Dienstbezüge §  6 Altersgeldfähige Dienstzeit §  7 Höhe des Altersgelds §  8 Zuschläge für Kindererziehung ...
Anlage MikrotAusbV - Einzelnorm****
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MIKROTECHNOLOGEN/ZUR MIKROTECHNOLOGIN (Fundstelle: BGBl. I 1998, 480 - 486) Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte ...
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