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Trefferliste für 'kwg'

Dokument 201 - 210 von 308 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 32 KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 32 ERLAUBNIS (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen ...
§ 61 KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 61 ERLAUBNIS FÜR BESTEHENDE KREDITINSTITUTE Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis ...
§ 2h KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 2H ERWERB EINER WESENTLICHEN BETEILIGUNG (1) CRR-Kreditinstitute haben die Absicht, direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, im Voraus anzuzeigen. In der Anzeige sind der Umfang ...
§ 33 KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 33 VERSAGUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus hartem Kernkapital ...
§ 62 KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 62 ÜBERLEITUNGSBESTIMMUNGEN (1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten ...
§ 2i KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 2I VERSCHMELZUNGEN UND SPALTUNGEN (1) CRR-Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank eine geplante ...
§ 33a KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 33A AUSSETZUNG ODER BESCHRÄNKUNG DER ERLAUBNIS BEI UNTERNEHMEN MIT SITZ AUßERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen ...
§ 63 KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 63  (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 3 KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 3 VERBOTENE GESCHÄFTE (1) Verboten sind 1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht ...
§ 33b KWG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 33B ANHÖRUNG DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN EINES ANDEREN STAATES DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 oder 10 oder ...
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