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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'
Dokument 201 - 210 von 470 Treffer,
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- § 343 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 343 FORMWECHSELBESCHEINIGUNG (1) Das Gericht prüft innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung gemäß § 342 Absatz 1 und 2, ob für die Gesellschaft die Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Formwechsel vorliegen. Die
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- § 1 DSLBUmwG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK IN EINE AKTIENGESELLSCHAFT (DSL BANK-UMWANDLUNGSGESETZ - DSLBUMWG) § 1 ERRICHTUNG DURCH UMWANDLUNG (1) Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen ...
- § 50 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 50 BESCHLUß DER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG (1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit
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- § 146 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 146 ANMELDUNG DER ABSPALTUNG ODER DER AUSGLIEDERUNG (1) Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Aktiengesellschaft hat deren Vorstand oder einer Kommanditgesellschaft
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- § 244 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 244 NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN FORMWECHSELBESCHLUSS, GESELLSCHAFTSVERTRAG (1) In der Niederschrift über den Formwechselbeschluss sind die Personen, die nach § 245 Abs. 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich
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- § 344 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 344 INFORMATIONEN DES REGISTERGERICHTS Soweit dies für die Prüfung gemäß § 343 erforderlich ist, kann das Gericht 1. von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen, 2. von öffentlichen inländischen Stellen Informationen
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- § 2 DSLBUmwG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN SIEDLUNGS- UND LANDESRENTENBANK IN EINE AKTIENGESELLSCHAFT (DSL BANK-UMWANDLUNGSGESETZ - DSLBUMWG) § 2 WIRKUNGEN DER UMWANDLUNG FÜR DIE ANTEILSINHABER Die Anteilsinhaber der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank übernehmen ...
- § 51 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 51 ZUSTIMMUNGSERFORDERNISSE IN SONDERFÄLLEN (1) Ist an der Verschmelzung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, als übernehmender
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- § 147 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 147 MÖGLICHKEIT DER SPALTUNG Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung
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- § 245 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 245 RECHTSSTELLUNG ALS GRÜNDER; KAPITALSCHUTZ (1) Bei einem Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien treten bei der Anwendung der Gründungsvorschriften
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