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Trefferliste für 'arzneimittel'

Dokument 211 - 220 von 893 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 5 AMVerkRV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL § 5  Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch ...
§ 6 AMVerkRV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL § 6  Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ...
§ 9 AMVerkRV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL § 9  Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den ...
§ 10 AMVerkRV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL § 10  Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen ...
§ 7 DiGAV - Einzelnorm*
... DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (DIGITALE GESUNDHEITSANWENDUNGEN-VERORDNUNG - DIGAV) § 7 NACHWEIS DURCH ZERTIFIKATE (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann von dem Hersteller die Vorlage von Zertifikaten verlangen, die die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 ...
§ 1 AMHV - Einzelnorm*
... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON ARZNEIMITTELN OHNE GENEHMIGUNG ODER OHNE ZULASSUNG IN HÄRTEFÄLLEN (ARZNEIMITTEL-HÄRTEFALL-VERORDNUNG - AMHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne ...
§ 41c AMG - Einzelnorm*
... VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 41C SPEZIALISIERTE ETHIK-KOMMISSION FÜR BESONDERE VERFAHREN (1) Bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren eingerichtet. Das Bundesministerium beruft unter Berücksichtigung ...
Inhaltsübersicht AMWHV - Einzelnorm*
... VON ARZNEIMITTELN UND WIRKSTOFFEN UND ÜBER DIE ANWENDUNG DER GUTEN FACHLICHEN PRAXIS BEI DER HERSTELLUNG VON PRODUKTEN MENSCHLICHER HERKUNFT (ARZNEIMITTEL- UND WIRKSTOFFHERSTELLUNGSVERORDNUNG - AMWHV) INHALTSÜBERSICHT  Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 ...
Anlage AVV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS EUROPÄISCHE ABFALLVERZEICHNIS (ABFALLVERZEICHNIS-VERORDNUNG - AVV) ANLAGE (ZU § 2 ABS. 1) ABFALLVERZEICHNIS (Fundstelle: BGBl. I 2001, 3380 - 3406; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Einleitung: 1. Begriffsbestimmungen Für diese ...
§ 20 ApBetrO - Einzelnorm*
... , dass Patienten und andere Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte informiert und beraten werden. Die Verpflichtung zur Information und Beratung über Arzneimittel muss durch ...
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