zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER NATIONALE VERPFLICHTUNGEN ZUR REDUKTION DER EMISSIONEN BESTIMMTER LUFTSCHADSTOFFE - 43. BIMSCHV) § 4 NATIONALES LUFTREINHALTEPROGRAMM (1) Die Bundesregierung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (BEKANNTGABEVERORDNUNG - 41. BIMSCHV) § 13 NACHWEISE DER FACHKUNDE UND GERÄTETECHNISCHEN AUSSTATTUNG (1) Der Nachweis der Fachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) EINGANGSFORMEL Aufgrund des § 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 2 MEHRERE BEAUFTRAGTE Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer Anlage im Sinne des § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 3 GEMEINSAMER BEAUFTRAGTER Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des § 1 betrieben, so kann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 4 BEAUFTRAGTER FÜR KONZERNE Die zuständige Behörde kann einem Betreiber oder mehreren Betreibern von Anlagen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 6 AUSNAHMEN Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer Anlage im Sinne des § 1 von der Verpflichtung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 7 ANFORDERUNGEN AN DIE FACHKUNDE Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58c Abs. 1 des Bundes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 8 VORAUSSETZUNG DER FACHKUNDE IN EINZELFÄLLEN (1) Soweit im Einzelfall eine sachgemäße Erfüllung der gesetzlichen ...