Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Volltextsuche - Trefferliste

Trefferliste für 'gesellschaften'

Dokument 211 - 220 von 836 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Art 2 SEuSCEVVorschl - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ÜBER BEFRISTETE MAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE HAUPTVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GESELLSCHAFTEN (SE) UND DIE GENERALVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GENOSSENSCHAFTEN (SCE) ART 2 BEFRISTETE MAßNAHME IN BEZUG AUF DIE GENERALVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER ...
Art 25 EGHGB - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM HANDELSGESETZBUCH ART 25  (1) Auf die Prüfung des Jahresabschlusses 1. von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wenn die Mehrheit der Anteile ...
§ 51 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 51 FORM DER EINBERUFUNG (1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche ...
Art 3 SEuSCEVVorschl - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ÜBER BEFRISTETE MAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE HAUPTVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GESELLSCHAFTEN (SE) UND DIE GENERALVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GENOSSENSCHAFTEN (SCE) ART 3 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung ...
§ 51a GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 51A AUSKUNFTS- UND EINSICHTSRECHT (1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die ...
Schlussformel SEuSCEVVorschl - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ÜBER BEFRISTETE MAßNAHMEN IN BEZUG AUF DIE HAUPTVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GESELLSCHAFTEN (SE) UND DIE GENERALVERSAMMLUNGEN EUROPÄISCHER GENOSSENSCHAFTEN (SCE) SCHLUSSFORMEL   Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich ...
§ 51b GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 51B GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS AUSKUNFTS- UND EINSICHTSRECHT Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes ...
§ 52 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 52 AUFSICHTSRAT (1) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, § 95 Satz 1, § 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 101 ...
§ 53 GmbHG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 53 FORM DER SATZUNGSÄNDERUNG (1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. (2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen ...
Anlage 3 AnzV - Einzelnorm*
... (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG) □ Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG)     Nachgeordnete Unternehmen von □ Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG)   □ Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften ...
Seite: prev 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 next

neue Volltext-Suche