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Trefferliste für 'bekanntmachung'
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- § 22 MontanMitbestGErgGWO 2005 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSERGÄNZUNGSGESETZ § 22 BEKANNTMACHUNG DES ABSTIMMUNGSERGEBNISSES Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer
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- § 30 MontanMitbestGErgGWO 2005 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSERGÄNZUNGSGESETZ § 30 BEKANNTMACHUNG DER WAHLVORSCHLÄGE (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Hauptwahlvorstand
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- § 25 FuttMV 1981 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FUTTERMITTELVERORDNUNG § 25 BEKANNTMACHUNG (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) 1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
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- § 21a DepV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEPONIEN UND LANGZEITLAGER (DEPONIEVERORDNUNG - DEPV) § 21A ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit
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- § 44 MontanMitbestGErgGWO 2005 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSERGÄNZUNGSGESETZ § 44 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand
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- § 64 MontanMitbestGErgGWO 2005 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSERGÄNZUNGSGESETZ § 64 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
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- § 77 MontanMitbestGErgGWO 2005 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSERGÄNZUNGSGESETZ § 77 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Hauptwahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. (2) Der Hauptwahlvorstand
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- § 394 StPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFPROZEßORDNUNG (STPO) § 394 BEKANNTMACHUNG AN DEN BESCHULDIGTEN Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 38 GrStG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTEUERGESETZ (GRSTG) § 38 BEKANNTMACHUNG Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback
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- § 17 KGSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON KULTURGUT (KULTURGUTSCHUTZGESETZ - KGSG) § 17 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG (1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige
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