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Trefferliste für 'bundesbesoldungsgesetzes'
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- Eingangsformel BesÜV2Bek 1993-06-02 - Einzelnorm



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, III A bis III C sowie IV A bis IV D die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung auf der Grundlage der Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März ...
- § 8 PostPersRG - Einzelnorm



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GESETZ ZUM PERSONALRECHT DER BESCHÄFTIGTEN DER FRÜHEREN DEUTSCHEN BUNDESPOST (POSTPERSONALRECHTSGESETZ - POSTPERSRG) § 8 ÄMTERBEWERTUNG § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten ...
- § 31 SG - Einzelnorm



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entsprechend anzuwenden. (4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht. (5) Beihilfe wird nicht gewährt 1. Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung ...
- § 387 SGB 3 - Einzelnorm



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Tätigkeit der nach Absatz 3 Satz 1 beurlaubten Beamtinnen und Beamten ist ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten für die Zeit der Beurlaubung als erfüllt. Ein Versorgungszuschlag wird nicht erhoben. Die Anwartschaft der beurlaubten Beamtinnen ...
- § 2 SGleiG - Einzelnorm



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. § 37 Nummer 4 und 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt. (4) Dieses Gesetz gilt auch 1. bei Verwendungen nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und 2. bei der Mitwirkung an der Erfüllung a) einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder b) einer Dauereinsatzaufgabe ...
- § 16 WSG - Einzelnorm



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) § 16 HEILFÜRSORGE (1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Soldatinnen und Soldaten, deren Dienstzeit auf bis zu sechs Monate festgesetzt worden ist, wird zahnärztliche ...
- § 3 THWG - Einzelnorm



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entsprechende Anwendung. (7) Bei Einsätzen und Maßnahmen im Ausland (§ 1 Absatz 2 Nummer 2) gelten die Vorschriften des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt ...
- II. BMinASBDGAnO - Einzelnorm



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Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erheben, 3. die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit sie den mit dem Widerspruch ...
- § 59 PatAnwAPrV - Einzelnorm



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des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und 2. dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich. (3) Die Höhe ...
- § 10 PostPersRG - Einzelnorm



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des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung. (5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich. (6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung ...
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