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Trefferliste für 'bundesministerium'
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- § 6 ContStifG - Einzelnorm



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(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Stellvertretung ist zulässig. Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
- § 52 PflAPrV - Einzelnorm



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- PFLAPRV) § 52 ÜBERPRÜFUNG UND ANPASSUNG DER RAHMENPLÄNE (1) Die Fachkommission überprüft die Rahmenpläne mindestens alle fünf Jahre. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit können eine Überprüfung jederzeit gemeinsam veranlassen. Die ...
- § 3 NKRG - Einzelnorm



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Körperschaft oder ein Verhältnis zu einer solchen nach Satz 1 einer Berufung in den Nationalen Normenkontrollrat nicht entgegen. (4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt das den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat führende Mitglied. Eine erneute Bestimmung dieses Mitglieds ist nur einmal zulässig ...
- § 7 MOG - Einzelnorm



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UND DER DIREKTZAHLUNGEN (MARKTORGANISATIONSGESETZ - MOG) § 7 INTERVENTIONEN (1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die ...
- § 9 MinÖlBewV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis MINERALÖLBEWIRTSCHAFTUNGS-VERORDNUNG (MINÖLBEWV) § 9 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (1) Zuständig sind 1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle für a) Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2; b) die Erteilung von Bezugscheinen
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- § 9e MOG - Einzelnorm



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ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATIONEN UND DER DIREKTZAHLUNGEN (MARKTORGANISATIONSGESETZ - MOG) § 9E VORBEHALT DER NACHPRÜFUNG Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung ...
- § 27 MOG - Einzelnorm



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Gesetzes treten durften, in den freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger untersagt werden. b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ...
- § 28 MOG - Einzelnorm



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erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist, 2. (weggefallen) 3. die Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen wird, soweit es sich ...
- Eingangsformel KDAV - Einzelnorm



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vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ...
- § 38 SBG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SOLDATINNEN- UND SOLDATENBETEILIGUNGSGESETZ (SBG) § 38 GESAMTVERTRAUENSPERSONENAUSSCHUSS (1) Beim Bundesministerium der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuss mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der
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