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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
Dokument 211 - 220 von 1128 Treffer,
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- § 211 TKG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ (TKG) § 211 BESCHLUSSKAMMERENTSCHEIDUNGEN (1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100 und 101. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht
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- § 6 BEMFV - Einzelnorm



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so ist für die zuletzt zu errichtende Funkanlage eine Standortbescheinigung zu beantragen. Der Antragsteller dieser Funkanlage ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Betreiber der übrigen ortsfesten Funkanlagen zu nennen. Die Bundesnetzagentur ...
- § 1 EReg-BGebV - Einzelnorm



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BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR VERKEHR UND DIGITALE INFRASTRUKTUR FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR IM BEREICH DER EISENBAHNREGULIERUNG (EISENBAHNREGULIERUNGS-GEBÜHRENVERORDNUNG - EREG-BGEBV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH Die Bundesnetzagentur ...
- § 17 TKÜV - Einzelnorm



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Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übrigen Angaben gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 verzichtet werden. Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur spätestens zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres eine Kopie der Prüfergebnisse zu übersenden. Die Bundesnetzagentur bewahrt diese Unterlagen ...
- Anlage 1 EnFG - Einzelnorm



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§ 38d Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, 5.7 Bonuszahlungen nach § 3 Absatz 5 bis 7 der Erneuerbare-Energien-Verordnung, 5.8 die an die Bundesnetzagentur erstatteten Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers nach § 111e Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes ...
- § 34 MsbG - Einzelnorm



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und Ersatzwertbildung, b) der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13, 2. die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine Anwendung auf mobilen Endgeräten ...
- Eingangsformel BNetzABGebV - Einzelnorm



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BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BNETZA - BNETZABGEBV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des ...
- § 2 BNetzABGebV - Einzelnorm



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BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BNETZA - BNETZABGEBV) § 2 HÖHE DER GEBÜHREN UND AUSLAGEN (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem ...
- § 3 BNetzABGebV - Einzelnorm



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BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BNETZA - BNETZABGEBV) § 3 AUSLAGEN (1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen ...
- § 6 BNetzABGebV - Einzelnorm



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BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BNETZA - BNETZABGEBV) § 6 ÜBERGANGSREGELUNG (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung ...
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