zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 12 VERBUNDENE VERTRÄGE UND ENTGELTLICHE FINANZIERUNGSHILFEN (1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 69 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ZULASSUNG VIRTUELLER WOHNUNGSEIGENTÜMERVERSAMMLUNGEN, ZUR ERLEICHTERUNG DES EINSATZES VON STECKERSOLARGERÄTEN UND ZUR ÜBERTRAGBARKEIT BESCHRÄNKTER PERSÖNLICHER DIENSTBARKEITEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 13 DARLEHENSVERMITTLER BEI VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe ein ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 70 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM SCHRIFTFORMERFORDERNIS BEI GEWERBEMIET- UND LANDPACHTVERTRÄGEN (1) Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 13A BESONDERE REGELUNGEN FÜR DARLEHENSVERMITTLER BEI ALLGEMEIN-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 13B BESONDERE REGELUNGEN FÜR DARLEHENSVERMITTLER BEI IMMOBILIAR-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Bei der Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehensvermittler mit der Unterrichtung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 VEREINE (1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 14 TILGUNGSPLAN (1) Verlangt der Darlehensnehmer nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 3 STIFTUNGEN (1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen bestehen fort. (2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens ...