zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 4 FORMALE ANFORDERUNGEN AN DIE ERFÜLLUNG DER INFORMATIONSPFLICHTEN (1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 51 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM GESETZ ZUR VERLÄNGERUNG UND VERBESSERUNG DER REGELUNGEN ÜBER DIE ZULÄSSIGE MIETHÖHE BEI MIETBEGINN Auf ein bis einschließlich 31. März 2020 entstandenes Mietverhältnis ist § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 1 INFORMATIONSPFLICHTEN (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 52 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR UMSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS VOM 26. MÄRZ 2019 ZUM AUSSCHLUSS DER STIEFKINDADOPTION IN NICHTEHELICHEN FAMILIEN Auf vor dem 31. März 2020 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 WEITERE INFORMATIONSPFLICHTEN (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die folgenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen: 1. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 53 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ÜBER DIE MAKLERKOSTEN BEI DER VERMITTLUNG VON KAUFVERTRÄGEN ÜBER WOHNUNGEN UND EINFAMILIENHÄUSER Auf Rechtsverhältnisse, die vor dem 23. Dezember 2020 entstanden sind, ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 1 INFORMATIONSPFLICHTEN Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss den Verbraucher informieren 1. zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 54 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR REFORM DES VORMUNDSCHAFTS- UND BETREUUNGSRECHTS (1) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 bestehende Geschäftsfähigkeit besteht fort. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 FORMALE ANFORDERUNGEN (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher die Informationen nach § 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer, verständlicher und in einer den benutzten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 55 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUM SCHUTZ VON KINDERN MIT VARIANTEN DER GESCHLECHTSENTWICKLUNG § 1631e Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch auf Patientenakten von Kindern mit Varianten der ...