zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 3 ZIEL UND GLIEDERUNG DES TEILS I (1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 38E EINGANGSMELDUNG BEI VERWENDUNG DES VEREINFACHTEN ELEKTRONISCHEN VERWALTUNGSDOKUMENTS (1) Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im Sinn des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 4 MEISTERPRÜFUNGSPROJEKT (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 38F BEFÖRDERUNG IM AUSFALLVERFAHREN Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 5 FACHGESPRÄCH Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 38G ERSATZNACHWEISE FÜR DIE BEENDIGUNG DER BEFÖRDERUNG (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 6 SITUATIONSAUFGABE (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE MEISTERPRÜFUNG IN DEN TEILEN I UND II IM GLASER-HANDWERK (GLASERMEISTERVERORDNUNG - GLASERMSTRV) § 7 PRÜFUNGSDAUER UND BESTEHEN DES TEILS I (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert acht Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 ...