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Trefferliste für 'insolvenzordnung'

Dokument 211 - 220 von 728 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 223 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 223 RECHTE DER ABSONDERUNGSBERECHTIGTEN (1) Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht der absonderungsberechtigten Gläubiger zur Befriedigung aus den Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom ...
§ 294 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 294 GLEICHBEHANDLUNG DER GLÄUBIGER (1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht ...
§ 4 SanInsKG - Einzelnorm*
... - UND INSOLVENZRECHTLICHES KRISENFOLGENABMILDERUNGSGESETZ - SANINSKG) § 4 PROGNOSE- UND PLANUNGSZEITRÄUME (1) Abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 anstelle des Zeitraums von zwölf Monaten ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde ...
§ 26a InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 26A VERGÜTUNG DES VORLÄUFIGEN INSOLVENZVERWALTERS (1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest ...
§ 124 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 124 SOZIALPLAN VOR VERFAHRENSERÖFFNUNG (1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter ...
§ 223a InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 223A GRUPPENINTERNE DRITTSICHERHEITEN Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt ...
§ 295 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 295 OBLIEGENHEITEN DES SCHULDNERS Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist 1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ...
Art 103l EGInsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR INSOLVENZORDNUNG (EGINSO) ART 103L ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZU ARTIKEL 6 DES GESETZES ZUR WEITEREN VERKÜRZUNG DES RESTSCHULDBEFREIUNGSVERFAHRENS UND ZUR ANPASSUNG PANDEMIEBEDINGTER VORSCHRIFTEN IM GESELLSCHAFTS-, GENOSSENSCHAFTS-, ...
§ 27 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 27 ERÖFFNUNGSBESCHLUß (1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt. (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum ...
§ 125 InsO - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 125 INTERESSENAUSGLEICH UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ (1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer ...
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