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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- § 10 AMVerkRV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL § 10 Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen
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- § 1 AMHV - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON ARZNEIMITTELN OHNE GENEHMIGUNG ODER OHNE ZULASSUNG IN HÄRTEFÄLLEN (ARZNEIMITTEL-HÄRTEFALL-VERORDNUNG - AMHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne ...
- § 41c AMG - Einzelnorm



... VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 41C SPEZIALISIERTE ETHIK-KOMMISSION FÜR BESONDERE VERFAHREN (1) Bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird die Spezialisierte Ethik-Kommission für besondere Verfahren eingerichtet. Das Bundesministerium beruft unter Berücksichtigung ...
- § 2 AMGZSAV - Einzelnorm



... ) § 2 AUSNAHMEN VOM VIERTEN ABSCHNITT DES ARZNEIMITTELGESETZES (1) Abweichend von § 21 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen in § 1 Abs. 2 genannte Arzneimittel auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn für sie weder eine Zulassung durch die nach § 77 Absatz 1 oder Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes ...
- Anlage 3 AMVerkRV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL ANLAGE 3 (ZU §§ 6, 7 ABS. 1 NR. 4, ABS. 2 NR. 1 UND § 8 ABS. 1 NR. 4) (Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
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- § 5 AMGZSAV - Einzelnorm



... 5 AUSNAHMEN VOM ZWEITEN ABSCHNITT DES ARZNEIMITTELGESETZES (1) Abweichend von § 8 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes dürfen in § 1 Absatz 2 genannte Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 77 Absatz 1 oder Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständige ...
- § 2 THAMNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER NACHWEISPFLICHTEN DER TIERHALTER FÜR ARZNEIMITTEL, DIE ZUR ANWENDUNG BEI TIEREN BESTIMMT SIND (TIERHALTER-ARZNEIMITTELANWENDUNGS- UND NACHWEISVERORDNUNG) § 2 FÜHRUNG VON NACHWEISEN ÜBER DIE ANWENDUNG DURCH DEN TIERHALTER Jeder, der Tiere
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- § 6 ApBetrO - Einzelnorm



... VERORDNUNG ÜBER DEN BETRIEB VON APOTHEKEN (APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG - APBETRO) § 6 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HERSTELLUNG UND PRÜFUNG (1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den ...
- § 355 SGB 5 - Einzelnorm



... , 7. den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden, 8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 9. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und 10. den für die Unfallversicherungsträger maßgeblichen Verbänden.Für die Kassenärztliche ...
- § 47a AMG - Einzelnorm



... ÜBER DEN VERKEHR MIT ARZNEIMITTELN (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 47A SONDERVERTRIEBSWEG, NACHWEISPFLICHTEN (1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein Arzneimittel, das zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zugelassen ist, nur an Einrichtungen im Sinne des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ...
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