zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 10 ANFORDERUNGEN AN DIE ZUVERLÄSSIGKEIT (1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER IMMISSIONSSCHUTZ- UND STÖRFALLBEAUFTRAGTE - 5. BIMSCHV) § 12 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung, § 7 Nr. 2 am ersten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*)**) (VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DIE AUSZEICHNUNG DER QUALITÄTEN VON KRAFT- UND BRENNSTOFFEN - 10. BIMSCHV) § 14 NACHWEISFÜHRUNG (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES*)**) (VERORDNUNG ÜBER DIE BESCHAFFENHEIT UND DIE AUSZEICHNUNG DER QUALITÄTEN VON KRAFT- UND BRENNSTOFFEN - 10. BIMSCHV) § 20 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (1) Ordnungswidrig im Sinne des § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ELFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER EMISSIONSERKLÄRUNGEN) (11. BIMSCHV) § 5 ERMITTLUNG DER EMISSIONEN (1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln: 1. Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWÖLFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (STÖRFALL-VERORDNUNG - 12. BIMSCHV) § 9 SICHERHEITSBERICHT (1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu erstellen, in dem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWÖLFTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (STÖRFALL-VERORDNUNG - 12. BIMSCHV) § 16 ÜBERWACHUNGSSYSTEM (1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das Überwachungssystem ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 5 EMISSIONSRELEVANTE ÄNDERUNG IN EINER FEUERUNGSANLAGE (1) Eine emissionsrelevante ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 31 EINZELMESSUNGEN (1) Der Betreiber hat innerhalb von vier Monaten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DREIZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER GROßFEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 13. BIMSCHV) § 20 PERIODISCHE MESSUNGEN (1) Soweit auf der Grundlage dieser Verordnung periodische ...