zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis NEUNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DAS GENEHMIGUNGSVERFAHREN - 9. BIMSCHV) § 24A ZULASSUNG VORZEITIGEN BEGINNS (1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE LÄRMKARTIERUNG) (34. BIMSCHV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 5 EMISSIONSRELEVANTE ÄNDERUNG IN EINER FEUERUNGSANLAGE (1) Eine emissionsrelevante ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE LÄRMKARTIERUNG) (34. BIMSCHV) § 1 ANWENDUNGSBEREICH Diese Verordnung gilt für die Kartierung von Umgebungslärm. Sie konkretisiert Anforderungen an Lärmkarten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE LÄRMKARTIERUNG) (34. BIMSCHV) § 3 DATENERHEBUNG UND DATENÜBERMITTLUNG (1) Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden nicht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE LÄRMKARTIERUNG) (34. BIMSCHV) § 7 INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT ÜBER LÄRMKARTEN Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der Unterrichtung der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VIERUNDVIERZIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES* (VERORDNUNG ÜBER MITTELGROßE FEUERUNGS-, GASTURBINEN- UND VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN - 44. BIMSCHV) § 31 EINZELMESSUNGEN (1) Der Betreiber hat innerhalb von vier Monaten ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FÜNFUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR KENNZEICHNUNG DER KRAFTFAHRZEUGE MIT GERINGEM BEITRAG ZUR SCHADSTOFFBELASTUNG - 35. BIMSCHV) ANHANG 3 AUSNAHMEN VON DER KENNZEICHNUNGSPFLICHT NACH § 2 ABS. 1 (ZU ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER REGELUNGEN DER BIOKRAFTSTOFFQUOTE) (36. BIMSCHV) § 1 EINLAGERER Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHSUNDDREIßIGSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER REGELUNGEN DER BIOKRAFTSTOFFQUOTE) (36. BIMSCHV) § 3 ERFÜLLUNG DER QUOTENVERPFLICHTUNG (1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten ...