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Trefferliste für 'aufhebung'
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- Art 9 SchAnpG 2 - Einzelnorm



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ANPASSUNG BESTIMMTER BEDINGUNGEN IN DER SEESCHIFFFAHRT AN DEN INTERNATIONALEN STANDARD (ZWEITES SEESCHIFFFAHRTSANPASSUNGSGESETZ - SCHANPG 2) ART 9 AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN (1) Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 275 der Verordnung ...
- § 35 KGSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON KULTURGUT (KULTURGUTSCHUTZGESETZ - KGSG) § 35 AUFHEBUNG DER SICHERSTELLUNG (1) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn 1. der hinreichende Verdacht nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 entfallen
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- § 14 BedGgstV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEDARFSGEGENSTÄNDEVERORDNUNG § 14 (AUFHEBUNG VON VORSCHRIFTEN) - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 1812 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1812 AUFHEBUNG UND ENDE DER PFLEGSCHAFT (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist. (2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft
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- § 47 BOKraft - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN BETRIEB VON KRAFTFAHRUNTERNEHMEN IM PERSONENVERKEHR (BOKRAFT) § 47 INKRAFTTRETEN, AUFHEBUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN (1) Die Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft, jedoch 1. § 21 Satz 1 Nr. 2 am 1. September 1980, 2. § 22 ...
- § 7 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 7 WOHNSITZ; BEGRÜNDUNG UND AUFHEBUNG (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben
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- § 19 FlG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis FLEISCHGESETZ*) § 19 AUFHEBUNG DES VIEH- UND FLEISCHGESETZES - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 1871 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1871 AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG VON BETREUUNG UND EINWILLIGUNGSVORBEHALT (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers
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- § 1886 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1886 AUFHEBUNG DER PFLEGSCHAFT (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist, 2. wenn der Abwesende stirbt. (2
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- § 14 VSchwKrSchV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ GEGEN DIE VESIKULÄRE SCHWEINEKRANKHEIT § 14 AUFHEBUNG VON SCHUTZMAßREGELN (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit
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