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Trefferliste für 'bundesnetzagentur'
Dokument 221 - 230 von 1128 Treffer,
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- Anlage BNetzABGebV - Einzelnorm



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BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESNETZAGENTUR (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BNETZA - BNETZABGEBV) ANLAGE GEBÜHREN- UND AUSLAGENVERZEICHNIS (Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 42, S. 3 - 7) Abschnitt ...
- § 31 KVBG - Einzelnorm



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ZUR REDUZIERUNG UND ZUR BEENDIGUNG DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 31 INVESTITIONEN IN STEINKOHLEANLAGEN (1) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Erstellung der Reihung nach § 29 Investitionen in eine Steinkohleanlage, deren Umfang in einer nach Absatz 2 Satz ...
- § 32 KVBG - Einzelnorm



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BEENDIGUNG DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 32 AKTUALISIERUNG DER REIHUNG, PFLICHTEN DER ANLAGENBETREIBER (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29 auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung) jeweils zum Zeitpunkt ...
- § 35 KVBG - Einzelnorm



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DER KOHLEVERSTROMUNG* (KOHLEVERSTROMUNGSBEENDIGUNGSGESETZ - KVBG) § 35 ANORDNUNG DER GESETZLICHEN REDUZIERUNG UND DEREN AUSSETZUNG (1) Die Bundesnetzagentur ordnet gegenüber den Anlagenbetreibern der nach § 33 Absatz 2 bestimmten Steinkohleanlagen spätestens zum Anordnungstermin an, dass ihre Steinkohleanlagen ...
- § 54 KVBG - Einzelnorm



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Entschädigung von Härtefällen oder durch wirkungsgleiche Maßnahmen erfolgen. Darüber hinaus wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur und den Übertragungsnetzbetreibern prüfen, ob aus netztechnischen Gründen eine Überführung der betroffenen Kraftwerke in die Netz- oder Kapazitätsreserve ...
- § 55 KVBG - Einzelnorm



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UNTERNEHMEN (1) Bis zum 31. Dezember 2020 prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jährlich und ab dem 1. Januar 2021 prüft die Bundesnetzagentur jährlich insbesondere auf Basis und entsprechend den Vorgaben des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 des Energiewirtschaftsgesetzes ...
- FuAG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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Unterlagen Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung Abschnitt 5 Bundesnetzagentur Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse § 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur Unterabschnitt 2 Marktüberwachung ...
- Inhaltsübersicht FuAG - Einzelnorm



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Unterlagen Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung Abschnitt 5 Bundesnetzagentur Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse § 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur Unterabschnitt 2 Marktüberwachung ...
- § 28p EnWG - Einzelnorm



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Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q sind noch gemäß § 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurden, haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen der Bundesnetzagentur auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit erforderlich ...
- § 13 FuAG - Einzelnorm



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öffnen müsste, um seinen Namen oder seine Anschrift anzubringen. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Einführer kontaktiert werden kann. ...
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