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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 15 WIEDERHOLUNG (1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 17 KLAUSUREN IN DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG (1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede Polizeivollzugsbeamtin und ...
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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 16 ABSCHLUSSZEUGNIS UND BESCHEID ÜBER DAS NICHT BESTANDENE PRÜFUNGSGESPRÄCH (1) Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis ...
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 18 BESTEHEN DER KLAUSUREN Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. * zum ...
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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 17 PRÜFUNGSAKTEN UND EINSICHTNAHME (1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte ...