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Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 221 - 230 von 648 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 57 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 57 BESTEHEN DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der ...
§ 15 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 15 WIEDERHOLUNG (1) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die das Prüfungsgespräch nicht bestanden haben, können es einmal ...
§ 16 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 16 ERHOLUNGSURLAUB Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 17 HBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 17 KLAUSUREN IN DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG (1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede Polizeivollzugsbeamtin und ...
§ 58 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 58 ZULASSUNG ZUR MÜNDLICHEN PRÜFUNG; FOLGE DER NICHTZULASSUNG (1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer 1. die ...
§ 16 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 16 ABSCHLUSSZEUGNIS UND BESCHEID ÜBER DAS NICHT BESTANDENE PRÜFUNGSGESPRÄCH (1) Wer das Prüfungsgespräch bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis ...
§ 17 GBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 17 DAUER UND GLIEDERUNG DES STUDIUMS (1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten. (2) Die Fachstudienzeiten ...
§ 18 HBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 18 BESTEHEN DER KLAUSUREN Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. * zum ...
§ 59 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 59 GEGENSTAND, DURCHFÜHRUNG UND PROTOKOLL DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung sind ...
§ 17 GBPolVDAufstV - Einzelnorm*
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 17 PRÜFUNGSAKTEN UND EINSICHTNAHME (1) Zu jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte ...
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