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DATEN (MARKTSTAMMDATENREGISTERVERORDNUNG - MASTRV) § 23 FÄLLIGKEIT VON ANSPRÜCHEN AUF ZAHLUNGEN NACH DEM ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ UND DEM KRAFT-WÄRME-KOPPLUNGSGESETZ (1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie ...
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