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Trefferliste für 'egbgb'
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- Art 246e § 1 EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 1 VERBOTENE VERLETZUNG VON VERBRAUCHERINTERESSEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERBRAUCHERVERTRÄGEN (1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen
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- Art 229 § 56 EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 56 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ÜBER DIE INSOLVENZSICHERUNG DURCH REISESICHERUNGSFONDS UND ZUR ÄNDERUNG REISERECHTLICHER VORSCHRIFTEN (1) Auf Pauschalreiseverträge und Verträge über verbundene Reiseleistungen
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- Art 246e § 2 EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach § 1 Absatz 2 oder 3 verletzt.
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- Art 229 § 57 EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 57 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE ÜBER BESTIMMTE VERTRAGSRECHTLICHE ASPEKTE DER BEREITSTELLUNG DIGITALER INHALTE UND DIGITALER DIENSTLEISTUNGEN (1) Auf Verbraucherverträge,
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- Art 247 § 1 EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 1 VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN BEI IMMOBILIAR-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer mitteilen, welche Informationen
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- Art 229 § 58 EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 58 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR REGELUNG DES VERKAUFS VON SACHEN MIT DIGITALEN ELEMENTEN UND ANDERER ASPEKTE DES KAUFVERTRAGS Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden ist
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- Art 247 § 2 EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 FORM, ZEITPUNKT UND MUSTER DER VORVERTRAGLICHEN INFORMATIONEN BEI ALLGEMEIN-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer
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- Art 229 § 59 EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 59 ALLGEMEINE ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR VEREINHEITLICHUNG DES STIFTUNGSRECHTS Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am
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- Art 247 § 3 EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 3 INHALT DER VORVERTRAGLICHEN INFORMATION BEI ALLGEMEIN-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des
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- Art 229 § 60 EGBGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 60 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ FÜR FAIRE VERBRAUCHERVERTRÄGE Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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