zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 23 BEKANNTGABE DER GEWÄHLTEN UND BESTELLUNG (1) Sobald die Wahl angenommen ist, ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) § 7B ANPASSUNG AN DIE VERORDNUNG (EU) NR. 1169/2011 UND AN DIE LEBENSMITTELINFORMATIONS-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 24 AUFBEWAHRUNG DER WAHLUNTERLAGEN Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) § 8 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 25 AUFLÖSUNG DES WAHLVORSTANDES Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet 1. mit Ablauf ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) ANLAGE 1 (ZU § 1 ABS. 1) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1970, 1154 - 1159; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Gruppe Standardsorte 1 2 3 4 a) Bezeichnung b) Herstellungsweise ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 26 SONDERREGELUNGEN FÜR DEN BUNDESNACHRICHTENDIENST Für den Bundesnachrichtendienst ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) ANLAGE 1A (WEGGEFALLEN) - Anlage 1a: Aufgeh. durch Art. 18 Nr. 6 V v. 8.8.2007 I 1816 mWv 15.8.2007 * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE WAHL DER GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTEN UND IHRER STELLVERTRETERINNEN IN DIENSTSTELLEN DES BUNDES (GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTENWAHLVERORDNUNG - GLEIBWV) § 27 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (1) Wahlverfahren, die nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER MILCHERZEUGNISSE (MILCHERZEUGNISVERORDNUNG - MILCHERZV) ANLAGE 2 (ZU § 5 ABSATZ 1) VITAMINE 1. Die in § 1a Abs. 1 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel genannten Vitamine zur Vitaminisierung von Trockenmilcherzeugnissen, Milchmischerzeugnissen ...