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Trefferliste für 'gerichtsverfassungsgesetzes'

Dokument 221 - 230 von 631 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 138 GVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 138  (1) Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden nur über die Rechtsfrage. Sie können ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden ...
§ 31 GVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 31  Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 139 GVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 139  (1) Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. (2) Die Strafsenate entscheiden über Beschwerden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich ...
§ 32 GVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 32  Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als ...
§ 140 GVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 140  Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 33 GVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 33  Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet ...
§ 140a GVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 140A  (1) Im Wiederaufnahmeverfahren entscheidet ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet. Über einen ...
§ 34 GVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 34  (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. der Bundespräsident; 2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; 3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand ...
§ 141 GVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 141  Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 35 GVG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GERICHTSVERFASSUNGSGESETZ (GVG) § 35  Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen: 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; 2. Personen, die a) in zwei aufeinanderfolgenden ...
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