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Trefferliste für 'handelsgesetzbuchs'
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- Art 88 EGHGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM HANDELSGESETZBUCH ART 88 (1) § 9c Absatz 1 bis 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. August 2023 anzuwenden. (2) § 8b Absatz 2 Nummer 4, 9 und 13, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, §
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- § 2 PublG - Einzelnorm



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zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 zutreffen, haben unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch (§ 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des § ...
- Art 89 EGHGB - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM HANDELSGESETZBUCH ART 89 (1) Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung als Kommanditist oder in entsprechender Anwendung des § 162 Absatz 1 Satz 2 des ...
- § 3 GenG - Einzelnorm



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(GENOSSENSCHAFTSGESETZ - GENG) § 3 FIRMA DER GENOSSENSCHAFT Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs ...
- § 1 KAGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) § 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger
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- Art 92 EGHGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM HANDELSGESETZBUCH ART 92 § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
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- § 11 PBV - Einzelnorm



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-BUCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - PBV) § 11 INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. (2) § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. Die Anlagen ...
- Art 93 EGHGB - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM HANDELSGESETZBUCH ART 93 (1) § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte ...
- § 1 UAG - Einzelnorm



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einer gesetzlichen Verpflichtung in einen Jahresabschluss, einen Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufgenommen werden, bleibt die Verantwortung des Abschlussprüfers ...
- § 7 PublG - Einzelnorm



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gelten sinngemäß. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelabschluss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs; für einen solchen Abschluss gilt ferner § 171 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß. Ist das Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem ...
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