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Trefferliste für 'arzneimittel'

Dokument 231 - 240 von 892 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 355 SGB 5 - Einzelnorm*
... , 7. den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden, 8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 9. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und 10. den für die Unfallversicherungsträger maßgeblichen Verbänden.Für die Kassenärztliche ...
§ 6 ApBetrO - Einzelnorm*
... VERORDNUNG ÜBER DEN BETRIEB VON APOTHEKEN (APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG - APBETRO) § 6 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HERSTELLUNG UND PRÜFUNG (1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den ...
§ 2 AMGZSAV - Einzelnorm*
... ) § 2 AUSNAHMEN VOM VIERTEN ABSCHNITT DES ARZNEIMITTELGESETZES (1) Abweichend von § 21 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen in § 1 Abs. 2 genannte Arzneimittel auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn für sie weder eine Zulassung durch die nach § 77 Absatz 1 oder Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes ...
§ 1a AMRabG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER RABATTE FÜR ARZNEIMITTEL § 1A ANSPRUCH AUF AUSGLEICH DES DIFFERENZBETRAGS ZWISCHEN ERSTATTUNGSBETRAG UND TATSÄCHLICHEM ABGABEPREIS Für Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt, haben ...
Eingangsformel FAVO - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR ANPASSUNG VON ARZNEIMITTEL-FESTBETRÄGEN (FESTBETRAGS-ANPASSUNGSVERORDNUNG - FAVO) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember ...
§ 5 AMGZSAV - Einzelnorm*
... 5 AUSNAHMEN VOM ZWEITEN ABSCHNITT DES ARZNEIMITTELGESETZES (1) Abweichend von § 8 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes dürfen in § 1 Absatz 2 genannte Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 77 Absatz 1 oder Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständige ...
§ 5 AMRabG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER RABATTE FÜR ARZNEIMITTEL § 5 DATENÜBERMITTLUNG DURCH PHARMAZEUTISCHE UNTERNEHMER Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, die erforderlichen Preis- und Produktangaben für Arzneimittel einschließlich des Abschlags an den Verband der privaten ...
Anlage AVV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS EUROPÄISCHE ABFALLVERZEICHNIS (ABFALLVERZEICHNIS-VERORDNUNG - AVV) ANLAGE (ZU § 2 ABS. 1) ABFALLVERZEICHNIS (Fundstelle: BGBl. I 2001, 3380 - 3406; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Einleitung: 1. Begriffsbestimmungen Für diese ...
§ 77 AMG - Einzelnorm*
... (ARZNEIMITTELGESETZ - AMG) § 77 ZUSTÄNDIGE BUNDESOBERBEHÖRDE,VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, es sei denn, dass das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. (2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für Sera, Impfstoffe ...
§ 4 AMRadV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER RADIOAKTIVE ODER MIT IONISIERENDEN STRAHLEN BEHANDELTE ARZNEIMITTEL (AMRADV) § 4 VERHÄLTNIS ZUM STRAHLENSCHUTZGESETZ Die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt. * zum Seitenanfang ...
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