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Trefferliste für 'arzneimittel'
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- Anlage 3 AMVerkRV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER APOTHEKENPFLICHTIGE UND FREIVERKÄUFLICHE ARZNEIMITTEL ANLAGE 3 (ZU §§ 6, 7 ABS. 1 NR. 4, ABS. 2 NR. 1 UND § 8 ABS. 1 NR. 4) (Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
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- § 3 PackungsV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BESTIMMUNG UND KENNZEICHNUNG VON PACKUNGSGRÖßEN FÜR ARZNEIMITTEL IN DER VERTRAGSÄRZTLICHEN VERSORGUNG (PACKUNGSGRÖßENVERORDNUNG - PACKUNGSV) § 3 Fertigarzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes
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- § 35 AMG - Einzelnorm



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Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. (weggefallen) 2. die Vorschriften über die Zulassung auf Arzneimittel, die nicht der Zulassungspflicht nach § 21 Absatz 1 unterliegen, sowie auf Arzneimittel, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1g von der Zulassung ...
- § 2 AMGZSAV - Einzelnorm



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) § 2 AUSNAHMEN VOM VIERTEN ABSCHNITT DES ARZNEIMITTELGESETZES (1) Abweichend von § 21 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen in § 1 Abs. 2 genannte Arzneimittel auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn für sie weder eine Zulassung durch die nach § 77 Absatz 1 oder Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes ...
- § 36 AMG - Einzelnorm



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36 ERMÄCHTIGUNG FÜR STANDARDZULASSUNGEN (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen oder Arzneimittel in bestimmten Abgabeformen von der Pflicht zur Zulassung freizustellen, soweit eine unmittelbare ...
- § 5 AMGZSAV - Einzelnorm



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5 AUSNAHMEN VOM ZWEITEN ABSCHNITT DES ARZNEIMITTELGESETZES (1) Abweichend von § 8 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes dürfen in § 1 Absatz 2 genannte Arzneimittel, deren Verfalldatum abgelaufen ist, in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 77 Absatz 1 oder Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes zuständige ...
- § 355 SGB 5 - Einzelnorm



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, 7. den für die Wahrnehmung der Interessen der Forschung im Gesundheitswesen maßgeblichen Bundesverbänden, 8. dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 9. dem Verband der Privaten Krankenversicherung und 10. den für die Unfallversicherungsträger maßgeblichen Verbänden.Für die Kassenärztliche ...
- § 6 ApBetrO - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DEN BETRIEB VON APOTHEKEN (APOTHEKENBETRIEBSORDNUNG - APBETRO) § 6 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HERSTELLUNG UND PRÜFUNG (1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den ...
- § 2 FGNV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUBESTIMMUNG VON ARZNEIMITTEL-FESTBETRAGSGRUPPEN (FESTBETRAGSGRUPPEN-NEUBESTIMMUNGSVERORDNUNG - FGNV) § 2 Die nach § 1 Satz 2 festgesetzten Festbeträge sowie die nach § 1 Satz 3 errechneten Festbeträge sind an den nächsten, sich aus den
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- § 41a AMG - Einzelnorm



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. (2) Der Antrag auf Registrierung ist vom jeweiligen Träger der öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommissionen der Länder bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. (3) Im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut genehmigt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ...
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