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Trefferliste für 'bgb'
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- § 675g BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675G ÄNDERUNG DES ZAHLUNGSDIENSTERAHMENVERTRAGS (1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate
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- § 675h BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675H ORDENTLICHE KÜNDIGUNG EINES ZAHLUNGSDIENSTERAHMENVERTRAGS (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung
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- § 675i BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675I AUSNAHMEN FÜR KLEINBETRAGSINSTRUMENTE UND E-GELD (1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel, 1
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- § 675j BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675J ZUSTIMMUNG UND WIDERRUF DER ZUSTIMMUNG (1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen
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- § 675k BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675K BEGRENZUNG DER NUTZUNG EINES ZAHLUNGSINSTRUMENTS; VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZUM ZAHLUNGSKONTO (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister
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- § 675l BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675L PFLICHTEN DES ZAHLUNGSDIENSTNUTZERS IN BEZUG AUF ZAHLUNGSINSTRUMENTE (1) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die
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- § 675m BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675M PFLICHTEN DES ZAHLUNGSDIENSTLEISTERS IN BEZUG AUF ZAHLUNGSINSTRUMENTE; RISIKO DER VERSENDUNG (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet, 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers
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- § 675n BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675N ZUGANG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers
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- § 675o BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675O ABLEHNUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN (1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber
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- § 675p BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 675P UNWIDERRUFLICHKEIT EINES ZAHLUNGSAUFTRAGS (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
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