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Trefferliste für 'gesellschaften'
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- Anlage 1 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) ANLAGE 1 (ZU § 2 ABS. 1A) (Fundstelle: BGBl. I 2008, 2044 - 2045) PDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 11 KARBV - Einzelnorm



... VII. Ergebnis des Geschäftsjahres. (2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Absatz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergänzen (Gliederungsziffer I und II) oder zu ...
- § 20 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 20 VERZUGSZINSEN Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen
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- Anlage 2 GmbHG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) ANLAGE 2 (ZU § 2 ABSATZ 3) (Fundstelle: BGBl. I 2021, 3364 - 3366) a) Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation UR. Nr. ___________________
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- § 21 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 21 KADUZIERUNG (1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung
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- § 22 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 22 HAFTUNG DER RECHTSVORGÄNGER (1) Für eine von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht erfüllte Einlageverpflichtung haftet der Gesellschaft auch der letzte und jeder frühere Rechtsvorgänger
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- § 23 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 23 VERSTEIGERUNG DES GESCHÄFTSANTEILS Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher
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- § 24 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 24 AUFBRINGUNG VON FEHLBETRÄGEN Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen
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- § 25 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 25 ZWINGENDE VORSCHRIFTEN Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 26 GmbHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 26 NACHSCHUSSPFLICHT (1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen
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