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Trefferliste für 'aktg'

Dokument 231 - 240 von 416 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 248a AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 248A BEKANNTMACHUNGEN ZUR ANFECHTUNGSKLAGE Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend ...
§ 338 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 338  - * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 67 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 67 EINTRAGUNG IM AKTIENREGISTER (1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und einer Anschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer ...
§ 143 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 143 AUSWAHL DER SONDERPRÜFER (1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; 2. Prüfungsgesellschaften ...
§ 249 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 249 NICHTIGKEITSKLAGE (1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2 ...
§ 393a AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 393A BESETZUNG VON ORGANEN BEI AKTIENGESELLSCHAFTEN MIT MEHRHEITSBETEILIGUNG DES BUNDES (1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland, 1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten ...
§ 67a AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 67A ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN ÜBER UNTERNEHMENSEREIGNISSE; BEGRIFFSBESTIMMUNGEN (1) Börsennotierte Gesellschaften haben Informationen über Unternehmensereignisse gemäß Absatz 6, die den Aktionären nicht direkt oder von anderer Seite ...
§ 144 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 144 VERANTWORTLICHKEIT DER SONDERPRÜFER § 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 250 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 250 NICHTIGKEIT DER WAHL VON AUFSICHTSRATSMITGLIEDERN (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung ist außer im Falle des § 241 Nr. 1, 2 und 5 nur dann nichtig, wenn 1. der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 96 Absatz ...
§ 394 AktG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 394 BERICHTE DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft ...
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